Rettungsassistentengesetz
Synonym: Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
Definition
Das Rettungsassistentengesetz, kurz RettAssG, war von 1989 bis 2014 die gesetzliche Grundlage für die Ausbildung, Qualifikation und Tätigkeit von Rettungsassistenten in Deutschland. Es skizzierte den ersten bundeseinheitlich geregelten Ausbildungsweg für das nichtärztliche Rettungsdienstfachpersonal und löste damit die bis dahin uneinheitlichen landesrechtlichen Regelungen ab. Mit Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) am 1. Januar 2014 wurde das RettAssG aufgehoben.
Hintergrund
Vor Einführung des RettAssG war der Rettungsdienst in Deutschland sowohl rechtlich als auch organisatorisch uneinheitlich strukturiert. Das eingesetzte Rettungsdienstpersonal bestand überwiegend aus Rettungssanitätern und Rettungshelfern, deren Ausbildung nur etwa drei Monate (520 Stunden) dauerte. Diese begrenzte Qualifikation entsprach jedoch zunehmend nicht mehr den medizinischen Anforderungen einer modernen präklinischen Notfallversorgung.
Mit dem am 1. September 1989 in Kraft getretenen Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten wurde erstmals ein bundeseinheitlicher Ausbildungsstandard geschaffen. Ziel war es, die Qualität der präklinischen Notfallversorgung zu verbessern, die Handlungskompetenz des Rettungsdienstpersonals zu erweitern und die Zusammenarbeit mit dem Notarzt zu verbessern.
Das RettAssG gilt als Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Rettungsdienstes und bildete die Grundlage für die spätere Professionalisierung des Berufsbildes durch das Notfallsanitätergesetz.
Hauptinhalt
Das RettAssG definierte:
- Die geschützte Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“
- Die zweistufige Ausbildung:
- Erstes Ausbildungsjahr: schulische Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten
- Zweites Ausbildungsjahr: praktische Tätigkeit im Rettungsdienst (Anerkennungsjahr)
- Die Voraussetzungen zur staatlichen Prüfung und Berufszulassung
- Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche im Rettungsdienst
- Die Verpflichtung zur Fortbildung
Die Ausbildung endete mit der staatlichen Prüfung, die aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil bestand.
Limitationen
Der Rettungsassistent war im Notfalleinsatz für die Durchführung medizinischer Erstversorgungsmaßnahmen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Unterstützung des Notarztes verantwortlich.
Heilkundliche Maßnahmen durfte er grundsätzlich nur auf ärztliche Delegation hin durchführen, häufig auf Grundlage standardisierter Prozeduren (SOPs), die unter Verantwortung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst erstellt wurden. In akuten, vital bedrohlichen Situationen konnten solche Maßnahmen ausnahmsweise eigenverantwortlich vorgenommen werden, wenn ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar war. Diese sogenannte „Notkompetenz“ war zwar gesetzlich nicht normiert, wurde jedoch durch die Rechtsprechung und entsprechende Beschlüsse der Bundesärztekammer im Sinne des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) anerkannt.[1][2]
Damit war die Tätigkeit des Rettungsassistenten rechtlich auf assistierende und delegierte Maßnahmen beschränkt, was in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führte (insbesondere in Situationen, in denen ein Notarzt nicht rechtzeitig verfügbar war).
Literatur
- Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG). Gesundheit (PDF). Stand: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007.
- Drschka,C: Wozu dient die Notkompetenz des Rettungsassistenten?: 2003, Notfall & Rettungsmedizin 6(2003) 50-52
- Spengler, B. (o. J.). Notkompetenz. Spengler & Kollegen. Abgerufen am 22. Oktober 2025
Quellen
- ↑ Bundesärztekammer: Medikamente im Rahmen der Notkompetenz durch Rettungsassistenten (PDF), Stand 11.03.2004. abgerufen am 22.10.2025
- ↑ Bundesärzte der Hilfsorganisationen: Handeln von Rettungsassistenten/-sanitätern im Rahmen der Notkompetenz, abgerufen am 22.10.2025