Notfallsanitätergesetz
Synonym: Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Definition
Das Notfallsanitätergesetz, kurz NotSanG, ist 2014 die gesetzliche Grundlage für die Ausbildung, Tätigkeit und Kompetenzen des Notfallsanitäters in Deutschland. Es löste das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) von 1989 ab und markiert eine Aufwertung des Berufsbildes im Rettungsdienst.
Hintergrund
Das Rettungsassistentengesetz von 1989 entsprach nach mehreren Jahrzehnten nicht mehr den Anforderungen an eine moderne präklinische Notfallversorgung. Mit dem NotSanG sollte die Ausbildung auf ein höheres Niveau angehoben, die Handlungskompetenz erweitert und die Versorgung von Notfallpatienten qualitativ verbessert werden.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Es regelt sowohl die Erstausbildung als auch die Übergangsregelungen für Rettungsassistenten. Damit wurde eine zentrale Grundlage für die Professionalisierung des Rettungsdienstes geschaffen. Zugleich soll das Gesetz die Rechtssicherheit für nichtärztliches Personal erhöhen und eine bundesweit einheitlichere Ausbildungsstruktur etablieren.
Hauptinhalte
Das NotSanG definiert:
- Die geschützte Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“
- Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsstruktur
- Umfang und Organisation der staatlichen Prüfung
- Anforderungen an Schulen, Kliniken und Rettungswachen als Ausbildungsstätten
- Die rechtliche Grundlage zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Notfall
- Übergangsregelungen für Rettungsassistenten
Im Jahr 2021 wurde das Gesetz um § 2a ergänzt, um Notfallsanitätern mehr Rechtssicherheit bei der Durchführung heilkundlicher Maßnahmen zu geben. Dieser Paragraph legt fest, dass Notfallsanitäter Maßnahmen, die sie in ihrer Ausbildung erlernt und beherrscht haben, durchführen dürfen, wenn diese erforderlich sind, um akute Lebensgefahr oder schwerwiegende Folgeschäden abzuwenden und solange kein Arzt rechtzeitig verfügbar ist, auch unter Nutzung telemedizinischer Strukturen.
Damit entfällt die bisherige Notwendigkeit, sich ausschließlich auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) zu berufen. Der neue § 2a schafft somit eine eigenständige Rechtsgrundlage und erhöht die Handlungssicherheit im Rettungsdienst.
Kritik
Mit der Einführung des § 2a wurde zwar eine rechtliche Grundlage geschaffen, die Notfallsanitätern die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen erlaubt. Allerdings bleibt der Gesetzestext vage formuliert, sodass unklar ist, welche Maßnahmen tatsächlich eigenverantwortlich umgesetzt werden dürfen. Die konkrete Ausgestaltung hängt häufig von regionalen Vorgaben, ärztlichen SOPs oder den Entscheidungen der Träger ab.
In der Praxis führt dies zu erheblichen Unterschieden: Während in Landkreis A Notfallsanitäter beispielsweise eine adäquate Analgesie durchführen dürfen, kann es im benachbarten Landkreis B vorkommen, dass Schmerzmittel gar nicht vorgehalten werden oder deren Anwendung durch Notfallsanitäter nicht gestattet ist. Patienten müssen dort unter Umständen bis zum Eintreffen eines Notarztes lange Wartezeiten in Kauf nehmen.
Diese fehlende Einheitlichkeit im föderalen System sorgt nicht nur für Frustration beim Rettungsdienstpersonal, sondern widerspricht auch den Anforderungen einer modernen, flächendeckend standardisierten Notfallmedizin.
Literatur
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG). Bundesgesetzblatt I Nr. 22/2013; amtliche Fassung abrufbar bei „Gesetze im Internet“.
- Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG). Gesundheit (PDF). Stand: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007.