Primärkasse
Synonyme: Regionalkassen, ehem. RVO-Kassen (Reichsversicherungsordnung)
Definition
Die Primärkassen sind die berufsständischen Pflichtversicherungen, die durch Otto von Bismarck bei Gründung der Sozialversicherungen festgelegt wurden.[1] Sie sind die ersten Anbieter der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland.
Zugehörigkeit
Es gibt verschiedene Arten von Primärkassen. Zu diesen zählen:[1]
Bedeutung
Seit Einführung der freien Kassenwahl im Jahr 1996 (Wahlfreiheit), hat die Unterteilung in Primärkassen und Ersatzkassen für die Versicherten praktisch keine Bedeutung mehr. Für die Leistungserbringer im Gesundheitswesen spielt die Unterteilung insofern noch eine Rolle, dass unterschiedliche Lieferverträge geschlossen wurden. Diese sind zwar überwiegend gleich, jedoch unterscheiden sich die Verträge im Detail.[1]
Beispiel
Ein Beispiel für die unterschiedlichen Verträge von Primär- und Ersatzkassen ist die Belieferung auf Entlass-Rezept. Bei Primärkassen ist die maximale Abgabegröße von Arzneimitteln die Packungsgröße N1. Befindet sich diese Größe nicht im Handel, darf nach Ergänzungen zum Liefervertrag maximal die Größe N2 abgegeben werden, solange diese nach der Packungsgrößenverordnung der kleinsten definierten Normgröße entspricht. Eine Abgabe des Arzneimittels mit der Packungsgröße N3 bei Primärkassen ist bei fehlenden regionalen Lieferverträgen nicht zulässig und kann zu einer Retaxierung führen.
Bei den Ersatzkassen darf bis zu einer Packungsgröße N3 abgegeben werde, solange sich keine kleinere Packung im Handel befindet. Der Leistungserbringer hat hierbei die Sonder-PZN 06460731 aufzubringen.[2]
Quelle
- ↑ 1,0 1,1 1,2 DAP Lexikon; Primärkassen; abgerufen am 29.01.2024
- ↑ DAP; Entlassmanagement: Abgabefähige Packungsgrößen, abgerufen am 28.01.2024
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