Krankenpflegegesetz
Definition
Das Krankenpflegegesetz, kurz KrPflG, trat am 01.01.2004 in Kraft und regelt die Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpfleger/innen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen.
Wesentliche Inhalte
§1 Führen der Berufsbezeichnung
Das Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in bedarf der Erlaubnis.
§2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird erteilt, wenn:
- die vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet ist und die staatliche Prüfung bestanden wird
- der Antragssteller / die Antragsstellerin sich nicht seines/ihres Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
- keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, den Beruf uneingeschränkt auszuüben
- ausreichende Kennnisse der deutschen Sprache vorliegen.
§3 Ausbildungsziele
Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln.
Des Weiteren soll die Ausbildung befähigen, die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege
- Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
- Beratung, Schulung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
- Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
Im Rahmen der Mitwirkung sollen zusätzlich folgende Ausgabe auszuführen sein:
- Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen
- Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation
- Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
- Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln.
§4 Dauer und Struktur der Ausbildung
Die Ausbildung wird an einer staatlich zugelassenen Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule absolviert. Die Ausbildungszeit darf in Vollzeitform maximal drei Jahre betragen und in Teilzeit fünf Jahre. Die Schulleiterin muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen.
§5 Zulassungsvoraussetzungen
- Gesundheitliche Eignung
- Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- Erfolgreicher Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder
- Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
- einer Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/in
§6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere gleichwertige Ausbildung bis zu zwei Dritteln anrechnen.
§7 Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung kann angerechnet werden:
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der theoretischen und praktischen Ausbildung
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft. Die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte (Härtefallantrag) vorliegt. Dabei darf das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
§9 Ausbildungsvertrag
Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
- die Bezeichnung des Berufs
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit
- die Dauer der Probezeit
- Angaben über die Höhe der Ausbildungsvergütung
- die Dauer des Urlaubs
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
§10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
Der Träger muss dafür sorgen, dass die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dem Schüler oder der Schülerin werden die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate kostenlos zur Verfügung gestellt.
§11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen, indem sie:
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen
- die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig ausführen
- die in §203 StGB geltende Schweigepflicht einhalten
§12 Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsstätte hat dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
§13 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie aus einem sonstigen unverschuldeten Grund nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Vertragspartnern ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur folgendermaßen gekündigt werden:
- von der Ausbildungsstätte ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, wenn die Voraussetzungen zum Erreichen des Ausbildungszieles nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- aus einem sonstigen wichtigen Grund oder
- von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Quellen
um diese Funktion zu nutzen.