Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz
Synonyme: Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, AVWG
Definition
Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz ist ein Gesetz, das zum 1.5.2006 in Kraft getreten ist und zahlreiche Änderungen im Sozialgesetzbuch V, sowie kleinere Änderungen im Heilmittelwerbegesetz enthält.
Historie
Ursprünglich sollte das AVWG schon zum 1.4.2006 in Kraft treten. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf wegen einiger Formulierungen jedoch nicht zu. Deshalb wurde zunächst der Vermittlungssausschuss angerufen, der das Gesetz jedoch ohne Änderungen weiterleitete. Am 7.4.2006 wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen und trat zum 1.5.2006 in Kraft.
Intention
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Arzneimittelausgaben im Bereich der GKV zu reduzieren. Für 2006 wird dabei eine Einsparung von etwa 1 Mrd. Euro angestrebt, bzw. 1,3 Mrd. Euro auf 12 Monate gerechnet. Durch die für 2007 vorgehene Mehrwertsteuererhöhung wird dieser Betrag im Folgejahr jedoch um ca. 700 Mio. Euro verringert. Die Arzneimittelversorgung soll besser am tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarf der Patienten ausgerichtet, und medizinisch nicht notwendige Ausgabensteigerungen vermieden werden.
Regelungen
Zu den wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfes zählen:
- Einfrieren des Herstellerabgabepreises: Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden Preiserhöhungen für Arzneimittel, die nach dem 1.11.2005 in Kraft treten, ab dem 1.4.2006 bis zum 31.3.2008 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Hersteller müssen einen Abschlag in Höhe der Preiserhöhung gewähren. Nach dem 1.4.2006 neu eingeführte Arzneimittel müssen im genannten Zeitraum den Preisstand der Markteinführung behalten.
- Abschlag für patentfreie Arzneimittel: Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10% auf den Herstellerabgabepreis.
- Festlegung von Durchschnittskosten pro Tagesdosis in verordnungsstarken Indikationen als Maßstab für wirtschaftliche Verordnungsweise.
- Absenkung der Festbeträge: Die Festbeträge werden auf ein Preisniveau abgesenkt, dass sich am unteren Preisdrittel aller in einer Arzneimittelgruppe zusammengefassten Medikamente orientiert.
- Änderungen der Regeln für Festbeträge: Patentgeschützte Arzneimittel mit festen Wirkstoffkombinationen werden in die Festbetragsgruppen einbezogen.
- Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung für günstige Arzneimittel: Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis mindestens 30% unter Festbetrag liegt, von der Zuzahlung befreien.
- Bonus-Malus-Regelung: Überschreitet der Arzt die festgelegten Durchschnittskosten pro Tagesdosis um mehr als 10% muss er - gestaffelt nach der Höhe der Überschreitung - zwischen 20 und 50% der entstandenen Kosten selbst zahlen (siehe auch: Malus-Check). Ungekehrt gilt: Wenn die Vertragsärzte einer KV bei der Arzneimittelversorgung Kosteneinsparungen erzielen, erhalten sie einen Bonus.
- Verbot von Naturalrabatten der Pharmaindustrie an die Apotheker
- Verbot von Praxissoftware, die keinen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht.
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