Altenhilfe
1. Definition
Die Altenhilfe umfasst gesetzlich bestimmte Maßnahmen und Initiativen zur Förderung und Unterstützung alter Menschen. Sie wird gemäß § 71 SGB XII geregelt und dient dem Zweck, altersbedingte Schwierigkeiten zu lindern bzw. zu vermeiden und alten Menschen die Teilnahme am täglichen Leben zu ermöglichen. Realisiert wird die Altenhilfe - je nach Pflegebedürftigkeit - ambulant, zu Hause oder in bestimmten Pflegeeinrichtungen.
2. Stationäre Leistungen
3. Ambulante Leistungen
- Hilfestellung zum sozialen Engagement
- Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
- Unterstützung und Beratung bezüglich einer notwendigen Heimunterbringung.
4. Hintergrund
Die Altenhilfe gehört zu den Soll-Leistungen, auf die ein Anspruch besteht. In der Bundesrepublik Deutschland arbeiten etwa 400.000 professionelle Altenpflegekräfte in 23.000 stationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen.
Fachgebiete:
Organisation