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Altenhilfe

1. Definition

Die Altenhilfe umfasst gesetzlich bestimmte Maßnahmen und Initiativen zur Förderung und Unterstützung alter Menschen. Sie wird gemäß § 71 SGB XII geregelt und dient dem Zweck, altersbedingte Schwierigkeiten zu lindern bzw. zu vermeiden und alten Menschen die Teilnahme am täglichen Leben zu ermöglichen. Realisiert wird die Altenhilfe - je nach Pflegebedürftigkeit - ambulant, zu Hause oder in bestimmten Pflegeeinrichtungen.

2. Stationäre Leistungen

3. Ambulante Leistungen

  • Hilfestellung zum sozialen Engagement
  • Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
  • Unterstützung und Beratung bezüglich einer notwendigen Heimunterbringung.

4. Hintergrund

Die Altenhilfe gehört zu den Soll-Leistungen, auf die ein Anspruch besteht. In der Bundesrepublik Deutschland arbeiten etwa 400.000 professionelle Altenpflegekräfte in 23.000 stationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen.

Stichworte: Alter, Teilhabe
Fachgebiete: Organisation

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Letzter Edit:
13.09.2024, 08:10
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Nutzung: BY-NC-SA
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