Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
Synonyme: Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Ärztlicher Notdienst
Definition
Der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist eine Einrichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), welche die ambulante ärztliche Versorgung außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten sicherstellt. Er richtet sich an Patienten mit akuten, aber nicht lebensbedrohlichen Erkrankungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten regulären Sprechstunde dulden.
Abgrenzung
Der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht mit dem Rettungsdienst (Notruf 112) zu verwechseln, der für akute, potentiell lebensbedrohliche Notfälle zuständig ist. Dazu gehören z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall oder schwere Traumaereignisse. Der Bereitschaftsdienst deckt u.a. Infekte mit hohem Fieber, starke Schmerzen oder akute Verschlechterungen chronischer Erkrankungen ab.
Organisation
Der Bereitschaftsdienst wird regional durch die KV organisiert. Hierfür sind bundesweit zentrale Telefonnummern geschaltet, die in Deutschland unter der Nummer 116 117 erreichbar sind. Je nach Region werden Patienten entweder an Bereitschaftspraxen verwiesen oder es erfolgt ein Hausbesuch.
Einsatzgebiete
In das Einsatzgebiet des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst fällt z.B.:
- Behandlung eines fieberhaften grippalen Infekts am Wochenende
- Versorgung einer akuten Harnwegsinfektion nachts
- Hausbesuch bei immobilen Patienten mit akuter Symptomatik außerhalb der Praxisöffnungszeiten
Kritik
In den letzten Jahren wurden vielerorts Bereitschaftspraxen an Klinikstandorten eingerichtet, um die Patientenströme besser zu lenken und die Notaufnahmen zu entlasten. Dennoch besteht weiterhin Diskussionsbedarf bezüglich der Arbeitsbelastung niedergelassener Ärzte sowie der Finanzierung des Bereitschaftsdienstes.
Rechtliches
Die Verpflichtung zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ergibt sich aus § 75 Abs. 1 SGB V. Dieser verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen zur flächendeckenden Versorgung. Die genauen Dienstpläne werden regional festgelegt und können Pflichtdienste für niedergelassene Vertragsärzte beinhalten.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Ärztlicher Bereitschaftsdienst – 116117.de
- Sozialgesetzbuch V, § 75 Abs. 1