Betreuung
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Definition
Die rechtliche Betreuung ist ein Rechtsinstitut zur Unterstützung volljähriger Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.
Sie ersetzt die frühere Entmündigung und hat keine automatische Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Die Betreuung entspricht funktional einer Vollmacht, wird jedoch nicht vom Betroffenen selbst erteilt, sondern durch das Betreuungsgericht angeordnet.
Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt und vertritt den Betroffenen insoweit rechtlich.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Betreuung ist in § 1896 BGB geregelt.[1]
Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Bestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Auch nach Rechtskraft kann ein Betreuungsbeschluss jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Verfahrensbeteiligte
Am Betreuungsverfahren sind verschiedene Personen beteiligt. Der Betreuer wird durch das Gericht bestellt und kann entweder ehrenamtlich oder beruflich tätig sein. Er übernimmt die rechtliche Vertretung des Betroffenen in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen. Der Betroffene bleibt grundsätzlich geschäftsfähig, und sein Wille ist bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Von dessen Beteiligung kann jedoch abgesehen werden, wenn sie im Einzelfall offensichtlich nicht erforderlich ist.
Notwendigkeit einer Betreuung
Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung sowie eine daraus resultierende Unfähigkeit zur eigenständigen Regelung der eigenen Angelegenheiten. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen ausreichend geregelt werden können. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht.
Medizinische Voraussetzungen
In der Regel ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, meist durch einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Arzt mit entsprechender Erfahrung. In bestimmten Fällen kann auch ein ärztliches Attest ausreichen. Dieses kann auch durch einen Allgemeinarzt erstellt werden. Anstelle eines eigenen Gutachtens können bereits vorhandene Gutachten, beispielsweise des Medizinischen Dienstes (MDK), herangezogen werden.
Beispiele für Erkrankungen, die eine rechtlichen Betreuung notwendig machen können
Zu den häufigsten Ursachen für die Einrichtung einer Betreuung zählen psychische Erkrankungen wie demenzielle Syndrome, schwere affektive Störungen, insbesondere bipolare Erkrankungen, sowie Schizophrenien. Auch Zustände mit kognitivem Abbau, etwa infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs, können eine Betreuung erforderlich machen.
Darüber hinaus kommen geistige Behinderungen als Ursache in Betracht, beispielsweise bei Trisomie 21 (Down-Syndrom) oder bei angeborenen beziehungsweise erworbenen Hirnschädigungen. Psychische Behinderungen umfassen dauerhafte Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit als Folge psychischer Erkrankungen.
Eine Betreuung allein aufgrund einer körperlichen Behinderung ist vergleichsweise selten erforderlich. Sie kann jedoch notwendig sein, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln oder einen Bevollmächtigten zu kontrollieren. In Fällen, in denen ausschließlich eine körperliche Behinderung vorliegt, ist die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig (§ 1896 I 3 BGB).
Alternativen zur Betreuung
Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Maßnahmen ebenso gut geregelt werden können. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Vorsorge- oder Generalvollmacht, durch die eine Person bereits im Voraus eine andere Person zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch eine Betreuungsverfügung im Vorfeld festzulegen, wie eine zukünftige Betreuung ausgestaltet sein soll.
Wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist, kann in bestimmten Fällen ein sogenannter Kontrollbetreuer bestellt werden, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht, sofern der Betroffene hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.
Quellen
- ↑ Seichter, J. (2018). Kapitel 2 Notwendigkeit einer Betreuung. In Einführung in das Betreuungsrecht: Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten (pp. 7-35). Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg.
Literatur
- Seichter, J. (2001). Was bedeutet Betreuung?. In Einführung in das Betreuungsrecht: Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten (pp. 1-6). Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg.
- Röchling, W., & Wälte, D. (2009). Betreuungsrecht. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 3(3), 189-198.
- Seichter, J. (2018). Kapitel 2 Notwendigkeit einer Betreuung. In Einführung in das Betreuungsrecht: Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten (pp. 7-35). Berlin, Heidelberg: Springer Berlin Heidelberg.
- Winkler, M. (2017). Betreuung in Frage und Antwort: alle wichtigen rechtlichen Aspekte für Betreute und Betreuer (Vol. 51203). CH Beck.