Vorsorgevollmacht
Englisch: healthcare proxy, durable power of attorney for health care
Definition
Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, mit der eine volljährige, voll geschäftsfähige Person eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, bei Verlust der eigenen Einwilligungsfähigkeit über persönliche, gesundheitliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten zu entscheiden.
Hintergrund
Volljährige Personen haben in Deutschland laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht auf Selbstbestimmung auch dann, wenn sie nicht (mehr) einwilligungsfähig sind. Wird eine fehlende Einwilligungsfähigkeit festgestellt, ohne dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann ein Gericht zur Wahrung der Patientenautonomie einen gesetzlichen Betreuer einsetzen. Bei Eheleuten kann in Notfällen die Ehegattennotvertretung wirksam werden.
Eine Vorsorgevollmacht sollte ausschließlich vertrauenswürdigen Personen erteilt werden, da für gesetzliche Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte keine laufende Kontrolle vorgesehen ist. Das Bundesjustizministerium empfiehlt, die Vollmacht auf mehrere Personen aufzuteilen und einzelnen Bevollmächtigten jeweils klar definierte Aufgaben zuzuweisen, um Missbrauch vorzubeugen. Zusätzlich sollte für den Fall des Ausfalls eines Bevollmächtigten mindestens eine Ersatzperson benannt werden.
Eine Registrierung der Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird empfohlen, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Eine regelmäßige Überprüfung und ein schriftlicher Widerruf bei Lebensveränderungen (z.B. Scheidung) sind empfehlenswert. Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht kann im Notfalldatensatz gekennzeichnet werden. Eine Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung erhöht die Rechtssicherheit und ist in einigen Angelegenheiten (z.B. bei der Vertretung in Immobiliengeschäften) erforderlich. Beratungen werden von Notaren und unabhängige Beratungsstellen (z.B. der Caritas) angeboten.
Abgrenzung
Die Vorsorgevollmacht ist von der Patientenverfügung abzugrenzen. Eine Patientenverfügung legt die Wünsche bezüglich medizinischer Maßnahmen (z.B. künstliche Ernährung oder Beatmung) fest und ist unmittelbar verbindlich. Sie gilt allerdings nur, wenn sie sich konkret auf die Behandlungs- bzw. Lebenssituation bezieht. Die Vorsorgevollmacht hingegen bevollmächtigt eine Person zur Vertretung nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten in breiten Bereichen wie Vermögenssorge, Wohnen oder Gesundheitsfürsorge, ohne dass jeweils eine detaillierte Beschreibung der Situation vorliegen muss.
Liegt neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung vor, bleibt beim medizinischen Vorgehen nicht nur die Patientenautonomie gewahrt. Nicht zu unterschätzen ist auch die emotionale Entlastung der Vorsorgebevollmächtigten und Behandler, die mit der Gewissheit einhergeht, nach dem Willen des Patienten zu handeln.
Form und Inhalt
Die Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Allerdings wird in Deutschland die Schriftform empfohlen und in der Regel auch erwartet.[1] Sie sollte Personenstandsdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum enthalten und eigenhändig unterschrieben sein. Es werden zwei Formen unterschieden:
- Generalvollmachten (für alle Angelegenheiten)
- Teilvollmachten (z.B. nur Vertretung in gesundheitsbezogenen oder finanziellen Angelegenheiten)
Liegt nur eine Teilvollmacht vor, kann es unter Umständen dazu kommen, dass ein Patient gleichzeitig durch einen Vorsorgebevollmächtigten und einen gesetzlichen Betreuer betreut wird.
Grenzen
Eine Vorsorgevollmacht darf nach § 138 BGB nicht die guten Sitten verletzen. Auch ist es unzulässig, eine Vorsorgevollmacht für die höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (z.B. Eheschließung, Erstellung eines Testaments) zu erteilen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Vorsorgebevollmächtigter im Sinne des Betreuten handelt. In einigen Fällen, z.B. bei medizinisch notwendigen Fixierungen, ist meist dennoch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme (Patientenfixierung) im Sinne des § 1831 BGB notwendig.[2]
Stellt ein Gericht fest, dass ein gesetzlicher Vertreter nicht nach dem mutmaßlichen Willen des Vertretenen handelt, kann eine Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB entzogen werden. Dies geschieht jedoch nur in Ausnahmefällen.
Weblinks
- Betreuungsrecht & Vorsorgevollmacht (in leichter Sprache) (Bundesjustizministerium)
- Kostenlose Online-Beratung - Rechtliche Betreuung und Vorsorge (Caritas)
- Vorlage: Vorsorgevollmacht (als pdf) (Bundesjustizministerium)
- Zentrales Vorsorgeregister (Bundesnotarkammer)
- Vorsorgevollmacht (Bundesjustizministerium)
Quellen
- ↑ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorgevollmacht, zuletzt abgerufen am 19.01.2026
- ↑ BIVA-Pflegeschutzbund: Vorsorgevollmacht reicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nicht aus