Vorsorgevollmacht
Wir werden ihn in Kürze checken und bearbeiten.
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Englisch: health care proxy, durable power of attorney for health care
Definition
Die Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der eine volljährige, voll geschäftsfähige Person eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, bei Verlust der eigenen Einwilligungsunfähigkeit über persönliche, gesundheitliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten zu entscheiden. Sie ist Teil des Notfalldatensatzes.
Hintergrund
Volljährige Personen haben in Deutschland laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht auf Selbstbestimmung auch dann, wenn sie nicht einwilligungsfähig sind. Wird eine fehlende Einwilligungsfähigkeit festgestellt, ohne dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann ein Gericht zur Wahrung der Patientenautonomie einen gesetzlichen Betreuer einsetzen.
Stellt ein Gericht fest, dass ein gesetzlicher Vertreter nicht nach dem mutmaßlichen Willen des Vertretenen handelt, kann eine Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB entzogen werden. Dies geschieht jedoch nur in Ausnahmefällen.
Abgrenzung
Die Vorsorgevollmacht ist von der Patientenverfügung abzugrenzen. Eine Patientenverfügung legt die Wünsche bezüglich medizinischer Maßnahmen (z. B. künstliche Ernährung oder Beatmung) fest und ist rechtlich verpflichtend zu beachten. Die Vorsorgevollmacht hingegen bevollmächtigt eine Person zur Vertretung nach dem mutmaßlichen Willen des Vertretenen in breiten Bereichen wie Vermögenssorge, Wohnen oder Gesundheitsfürsorge, wobei getroffene Entscheidungen im mutmaßlichen Willen des Vertretenen getroffen werden müssen.
Liegt neben der Vorsorgeverfügung eine Patientenverfügung vor, bleibt beim medizinischen Vorgehen nicht nur die Patientenautonomie gewahrt. Nicht zu unterschätzen ist auch die emotionale Entlastung der Vorsorgebevollmächtigten und Behandler, die mit der Gewissheit einhergeht, nach dem Willen des Patienten zu handeln.
Form und Inhalt
Die Vorsorgevollmacht muss Personenstandsdaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum enthalten und physisch vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Es werden zwei Formen unterschieden:
- Generalvollmachten (für alle Angelegenheiten)
- Teilvollmachten (z. B. nur Vertretung in gesundheitsbezogenen Angelegenheiten)
Liegt nur eine Teilvollmacht vor, kann es unter Umständen dazu kommen, dass ein Patient gleichzeitig durch einen Vorsorgebevollmächtigten und einen gesetzlichen Betreuer betreut wird.
Grenzen
Eine Vorsorgevollmacht darf nach § 138 BGB nicht die guten Sitten verletzen. Auch ist es unzulässig, eine Vorsorgevollmacht für die höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (z. B. Eheschließung, Erstellung eines Testaments) zu erteilen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Vorsorgebevollmächtigter im Sinne des Betreuten handelt. Jedoch gilt, dass bei medizinisch notwendigen Fixierungen dennoch eine richterliche Prüfung von freiheitsentziehenden Maßnahme (Patientenfixierung) im Sinne des § 1831 BGB notwendig ist.[1]
Beratung und Registrierung
Es wird empfohlen, eine Vorsorgevollmacht nur gegenüber Personen auszustellen, denen man Vertrauen entgegen bringt, da eine Überwachung gesetzlicher Betreuer und Vorsorgebevollmächtigter nicht vorgesehen ist. Das Bundesjustizministerium empfiehlt, gegebenenfalls mehrere Personen jeweils mit einzelnen Angelegenheiten in der Vorsorgevollmacht zu betrauen um einer missbräuchlichen Nutzung der Vorsorgevollmacht vorzubeugen. Außerdem ist es empfehlenswert, für den möglichen Ausfall des gesetzlichen Vertreters einen oder mehrere Nachfolger zu benennen.
Eine Registrierung der Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird empfohlen, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Eine regelmäßige Überprüfung und ein schriftlicher Widerruf bei Lebenveränderungen (z. B. Scheidung) sind empfehlenswert.
Eine notarielle Beurkundung erhöht die Rechtssicherheit und ist in einigen Angelegenheiten (z. B. bei der Vertretung in Immobiliengeschäften) zwingend erforderlich. Beratungen werden von Notaren und unabhängige Beratungsstellen (z. B. der Caritas) angeboten.
Beleg
- ↑ BIVA-Pflegeschutzbund: Vorsorgevollmacht reicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nicht aus
Weblinks
- Betreuungsrecht & Vorsorgevollmacht (in leichter Sprache) (Bundesjustizministerium)
- Kostenlose Online-Beratung - Rechtliche Betreuung und Vorsorge (Caritas)
- Vorlage: Vorsorgevollmacht (als pdf) (Bundesjustizministerium)
- Zentrales Vorsorgeregister (Bundesnotarkammer)
- Vorsorgevollmacht (Bundesjustizministerium)