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Ehegattennotvertretungsrecht

1. Definition

Als Ehegattennotvertretungsrecht wird eine Rechtsverordnung bezeichnet, die Ehegatten dazu berechtigt, sich gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten, wenn eine Einwilligungsunfähigkeit eines Partners vorliegt.

2. Gesetzliche Grundlage

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021[1] änderte den § 1358 BGB zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Diese Änderung ist seit dem 01.01.2023 rechtsgültig.

Ehegatten übernehmen damit die Aufgabe der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens und der anschließenden rechtswirksamen Zustimmung zu oder Ablehnung von medizinischer Diagnostik und Therapie, die sonst Vorsorgebevollmächtigten und Betreuern obliegen.[2]

3. Pflicht des behandelnden Arztes

Der behandelnde Arzt (auch der Notarzt) hat die Pflicht, zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen des Ehegattennotvertretungsrechts tatsächlich erfüllt sind:

  • Bestätigung, dass der Patient seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht selbst regeln kann
  • Versicherung des Ehegatten einholen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen[2]

4. Quellen

  1. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. 5.2021. Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 21 vom 12. Mai 2021, Seite 882, abgerufen am 19.04.2023
  2. 2,0 2,1 Dutzmann J et al. Ehegattennotvertretungsrecht. Dtsch Med Wochenschr 2023

5. Weblinks

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20.04.2023, 19:06
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