BK-Nr. 5101
Definition
Die BK-Nr. 5101 aus der Liste der Berufskrankheiten umfasst Hauterkrankungen, die schwer sind (d.h. langdauernd, therapieresistent oder ausgedehnt) oder wiederholt rückfällig auftreten. Rückfälligkeit ist definiert als mindestens drei Episoden (Ersterkrankung plus zwei Rückfälle), mit einer Zwischenphase weitgehender Besserung.
Hintergrund
Bis Ende 2020 war der sogenannte "Unterlassungszwang" Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit, sodass Betroffene die belastende Tätigkeit aufgeben mussten. Mit dem Inkrafttreten des „Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV“ am 1. Januar 2021 wurde dieser Zwang jedoch abgeschafft.
Epidemiologie
Die BK-Nr. 5101 zählt zu den häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland. Hauterkrankungen machen einen bedeutenden Anteil aller gemeldeten Verdachtsfälle aus. Die häufigste Manifestation ist mit 90% das Handekzem.
2019 wurden in Deutschland mehr als 80.000 Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten gemeldet, hiervon betrafen allein 19.883 die BK-Nr. 5101. Besonders betroffen sind junge Berufseinsteiger aus Friseur- oder Gesundheitsberufen, Metall- und Nahrungsmittelindustrie sowie dem Bauwesen.
Diagnosen
Zu den durch BK-Nr. 5101 abgedeckten Diagnosen gehören die allergische Kontaktdermatitis, die toxische Kontaktdermatitis, die Urtikaria und Frostbeulen.
Neben den zuvor genannten Diagnosen können auch vorbestehende, chronische Dermatosen wie Psoriasis oder ein atopisches Ekzem in Betracht kommen, wenn diese arbeitsbedingt verschlimmert werden.
Berufliche Tätigkeit
Typische berufliche Auslöser für eine BK-Nr. 5101 sind:
- Feuchtarbeit, die einen erheblichen Teil der Arbeitszeit einnimmt
- Hautkontakt mit chemischen Substanzen mit irritativer bzw. allergener Potenz
- Einwirkung von physikalischen Faktoren, wie z. B. von Mineralfasern, Schnitthaaren bei Friseuren und evtl. thermischen Reizen sowie Mikrotraumen durch Metall- oder Glasteilchen
Vorgehen
Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, sollte die Überweisung zu einem Dermatologen erfolgen. Dieser erstellt den Hautarztbericht, welcher an den zuständigen Unfallversicherungsträger gesendet wird.
Wird die Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkannt, haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, darunter medizinische Behandlung, Hilfsmittel (z.B. pflegende Externa als Kassenrezept), berufliche Maßnahmen zur Wiedereingliederung und ggf. Rentenzahlungen.