Psychisch-Kranken-Gesetz
Synonym: Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, PsychKHG
Definition
Die Psychisch-Kranken-Gesetze, kurz PsychKG, sind Landesgesetze zur Regelung der Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Sie werden von den einzelnen Bundesländern erlassen und unterscheidet sich in Inhalt und Ausgestaltung.
Hintergrund
Ziel eines PsychKG ist es, die Selbstbestimmung psychisch erkrankter Menschen zu wahren, ihre Versorgung zu sichern und gleichzeitig Regelungen für unterbringungsrechtliche Maßnahmen zu schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz für die Unterbringung psychisch kranker Menschen liegt bei den Ländern (Art. 70 GG).
Die Psychisch-Kranken-Gesetze ersetzen in vielen Bundesländern die älteren Unterbringungsgesetze und stellen eine Weiterentwicklung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention dar. Der Fokus liegt verstärkt auf präventiven, rehabilitativen und gemeindenahen Hilfen. Sie regeln neben der (zwangsweisen) Unterbringung auch Aspekte wie die Einrichtung von Besuchskommissionen, die Aufgaben der Behörden und die Rechte der Betroffenen.
Jedes Bundesland hat ein eigenes PsychKHG mit jeweils spezifischen Regelungen. Beispiele sind:
- Bayern: Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)
- Nordrhein-Westfalen: Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz NRW (PsychKG NRW)
- Berlin: Berliner Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG Bln)
Inhalte
Zu den zentralen Regelungsbereichen der PsychKG gehören:
- Hilfen für psychisch erkrankte Menschen (z.B. Zugang zum sozialpsychiatrischen Dienst)
- Freiheitsentziehende Maßnahmen unter gerichtlicher Kontrolle (z.B. bei Eigen- oder Fremdgefährdung)
- Rechte der betroffenen Personen (z.B. Information, Aufklärung, rechtliches Gehör und Beschwerdemöglichkeiten)
- Schutzmaßnahmen (z.B. ärztliche Zwangsmaßnahmen oder Fixierungen)
- Transparenz und Kontrolle (z.B. durch externe Besuchs- oder Kontrollgremien)
Anwendung
Die Anwendung des PsychKHG erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gefahrenabwehr, wenn Menschen aufgrund einer psychischen Störung sich selbst oder andere erheblich gefährden. Die Unterbringung darf dabei nur als letztes Mittel erfolgen und muss stets verhältnismäßig sein.
siehe auch: Unterbringung nach PsychKG