Die Unterbringung nach PsychKG beschreibt die Unterbringung von Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen.
Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.
Die Unterbringung nach PsychKG wird bundeslandspezifisch geregelt und es ergeben sich je nach Land Unterschiede. Die folgenden Inhalte orientieren nach den Verordnungen in Nordrhein-Westfalen.[1]
Die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG ist eine Schutzmaßnahme, wenn auf Grund einer psychischen Krankheit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehen. Eine Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet.
Es müssen folgende Voraussetzungen für die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG gegeben sein:
Ziel der Unterbringung nach PsychKG ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Bei akuter Gefährdung erfolgt eine Zwangsmedikation. Es ist jedoch keine Dauermedikation erlaubt.
Der genehmigte Antrag ist 6 Wochen lang gültig. Er kann um weitere 6 Wochen verlängert werden, danach nur noch durch ein Gutachten.
Alternativ zur Unterbringung nach PsychKG, kann bei psychisch erkrankten Personen eine Unterbringung nach Betreuungsrecht erfolgen.
Tags: Psychose, Zwangseinweisung
Fachgebiete: Psychiatrie
Diese Seite wurde zuletzt am 2. März 2022 um 15:40 Uhr bearbeitet.
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