Unterbringung nach PsychKG
Definition
Die Unterbringung nach PsychKG beschreibt die Unterbringung von Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen. Diese Unterbringung erfolgt oft gegen den Willen der betroffenen Person und dient dem Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit.
Hintergrund
Psychische Krankheiten im Sinne des PsychKG sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere. Hierzu zählen auch schwere Depressionen, bipolare Störungen und Schizophrenie, sofern sie behandlungsbedürftig sind.
Die Unterbringung nach PsychKG wird bundeslandspezifisch geregelt, sodass regionale Unterschiede bestehen. Die folgenden Inhalte orientieren nach den Verordnungen in Nordrhein-Westfalen.[1]
Gründe
Die Anordnung einer Unterbringung nach PsychKG ist eine Schutzmaßnahme, wenn auf Grund einer psychischen Krankheit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehen. Eine Selbstgefährdung liegt vor, wenn die betroffene Person sich selbst erheblichen Schaden zufügen könnte, beispielsweise durch Suizidversuche. Eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer kann vorliegen, wenn die betroffene Person gewalttätig ist oder droht, anderen ernsthaften Schaden zuzufügen. Eine Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen für die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG gegeben sein:
- Beim Betroffenen liegt eine psychiatrische Erkrankung vor, von der eine akute Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung ausgeht.
- Ein ärztliches Attest über die Erfüllung o.g. Punkte liegt vor.
Ziel
Ziel der Unterbringung nach PsychKG ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Mittel
Bei akuter Gefährdung erfolgt eine Zwangsmedikation. Die Zwangsmedikation darf nur angewendet werden, wenn sie zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Es ist jedoch keine Dauermedikation erlaubt.
Ablauf
- Erstellung des Antrags bzw. des ärztlichen Zeugnisses
- Einreichung des Antrags
- wenn Amtsgericht besetzt -> Einreichung des Antrags
- falls Amtsgericht nicht besetzt -> Zustellung des Antrags durch Bereitschaftsdienst/Feuerwehr -> Antrag zum Amtsgericht, sobald der Antrag durch Bereitschaftsdienst/Feuerwehr zugestellt ist (Briefkasteneinwurf genügt), ist der Antrag rechtskräftig.
- Richterliche Anhörung binnen 24 Std.: In dieser Anhörung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung tatsächlich vorliegen. Die betroffene Person hat das Recht, gehört zu werden, und es kann ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.
Der genehmigte Antrag ist 6 Wochen lang gültig. Er kann um weitere 6 Wochen verlängert werden, danach nur noch durch ein Gutachten.
Alternative
Alternativ zur Unterbringung nach PsychKG, kann bei psychisch erkrankten Personen eine Unterbringung nach Betreuungsrecht erfolgen.
Quellen
- ↑ Recht.NRW - Geltende Gesetze und Verordnungen, abgerufen am 28.02.2022
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