Unterbringung nach Betreuungsrecht
Definition
Die Unterbringung nach Betreuungsrecht ist die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Erkrankten, der unter rechtlicher Betreuung steht.
Hintergrund
Einem Volljährigen, der seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, wird soweit dies erforderlich ist und der freie Wille des Betroffenen dem nicht entgegensteht, ein Betreuer bestellt (§ 1814 BGB). Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (Art. 2 Abs. 2 GG – Freiheit der Person), die nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) zulässig ist. Die Maßnahme bedarf zwingend einer richterlichen Genehmigung.
Voraussetzung
Voraussetzung der Anordnung einer Unterbringung nach Betreuungsrecht ist in jedem Fall, dass
- der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ dem Betreuer übertragen wurde
- die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung sich selbst tötet oder seiner Gesundheit erheblichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder
- dass die Durchführung einer Untersuchung, Heilbehandlung oder eines sonstigen ärztlichen Eingriffs, deren Notwendigkeit der Betreute aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen kann, notwendig ist, um einen drohenden erheblichen Gesundheitsschaden des Betreuten abzuwenden (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Die Anordnung erfolgt durch genehmigenden Beschluss des Betreuungsgerichts (§ 271 FamFG) am Amtsgericht im Bezirk des Betreuten. Sofern die Einholung der Genehmigung mit Gefahr verbunden wäre, darf der Betreuer die Unterbringung eigenverantwortlich anordnen (Gefahr im Verzug). Die Genehmigung des Gerichts ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn die ärztliche Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.
Ziel
Ziel ist die Beendigung der Eigengefährdung oder die Behandlung der Grunderkrankung. Wenn die Voraussetzungen der Unterbringung wegfallen, ist dies dem Gericht anzuzeigen.
Verfahrensverlauf
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch den Betreuer. In Unterbringungssachen kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers geboten sein, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, z.B. wenn der Betroffene nicht im Stande ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen.[1] Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Zwangsmaßnahme. Vom Gericht wird in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie als Sachverständiger bestellt; bei Abweichungen ist die Sachkunde des Gutachters vom Gericht zu begründen.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Durchführung der Unterbringung erfolgt im Anschluss unter Verantwortung des Betreuers. Grundsätzlich ist die Maßnahme für ein bis maximal zwei Jahre anzuordnen (§ 329 FamFG), sie kann jedoch durch erneuten Beschluss verlängert werden, soweit dies notwendig ist.
Soll dem Betreuten, der sich bereits in einem Krankenhaus, Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Mittel die Freiheit längerfristig oder wiederkehrend entzogen werden, so muss das Gericht kein Gutachten einholen. Damit eine Entscheidung ergehen kann, ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ausreichend.
Anforderungen an Gutachten und ärztliches Zeugnis
Es muss für das Gericht nachprüfbar und nachvollziehbar aus dem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis hervorgehen, ob die Durchführung der Unterbringung erforderlich ist. Vor allem sind Art und Ausmaß der diagnostizierten Erkrankung darzulegen sowie zu erklären, wie lange die Maßnahme voraussichtlich erforderlich sein wird und ob Alternativen zur Unterbringung bestehen.
Quellen
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, abgerufen am 23.03.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, abgerufen am 23.03.2026
- ↑ LG Kleve, Beschl. v. 23.08.2012 – 4 T 201/12, FamRZ 2013, 240.