Grad der Behinderung
Definition
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, ist eine in Zehnerschritten von 20 bis 100 eingeteilte Kennzahl, mit der die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet werden. Er dient in Deutschland als Grundlage für die Anerkennung einer Schwerbehinderung und die Gewährung von Nachteilsausgleichen.
Rechtliche Grundlagen
Menschen sind nach §2 II SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von 30 bis 40, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
Die Feststellung des GdB erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt. Eine Grundlage für die bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstäbe bildet die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Der Antrag kann von der betroffenen Person gestellt werden, wenn eine länger als sechs Monate bestehende Gesundheitsstörung vorliegt.
Bewertungsmaßstäbe
Bewertungsmaßstäbe für den GdB sollen für bundesweit einheitliche Maßstäbe für eine transparente und nachvollziehbare Einstufung sorgen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Bewertungsmaßstäbe zählen:
- Funktionsbeeinträchtigungen statt Diagnosen: Es wird nicht die Diagnose als solche bewertet, sondern das Ausmaß der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen im Alltag.
- Einheitlicher Bewertungsrahmen: Für verschiedene Organsysteme gibt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Spannbreite für den GdB an.
- Summierung mehrerer Beeinträchtigungen: Das Ausmaß mehrerer vorliegender Funktionseinschränkungen wird nicht einfach addiert. Es erfolgt stattdessen eine Gesamtbewertung, bei der Überscheidungen und Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden.
Beispiele für Bewertungsmaßstäbe
| Funktionseinschränkung | GdB |
|---|---|
| Affektive Störung mit kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen bei 1 bis 2 Phasen im Jahr | 30–50 |
| Geringgradiger (20–40 %) Hörverlust beidseitig | 10–20 |
| Chronische Nasennebenhöhlenentzündung schweren Grades | 20–40 |
| Chronische Bronchitis leichten Grades | 0–10 |
| Colitis ulcerosa mit mittelschwerer Auswirkung | 30–40 |
| Stoma mit erschwerter Versorgung | 60–80 |
| Dekompensiertes Nephrotisches Syndrom | 40–50 |
| Endometriose schweren Grades | 50–60 |
| Diabetes mellitus | 0–50 |
| Wirbelsäulenschäden bei Belastungsinsuffizienz, Geh- und Stehunfähigkeit | 80–100 |
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Nachfolgend sind die Nachteilsausgleiche für die jeweiligen GdB-Stufen aufgelistet (Stand: Juli 2025).
| GdB | Nachteilsausgleiche |
|---|---|
| 20 | Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung absetzbar: 384 € (§ 33b Einkommensteuergesetz EStG). |
| 30 | Behinderten-Pauschbetrag: 620 €
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| 40 | Behinderten-Pauschbetrag: 860 € |
| 50 | Behinderten-Pauschbetrag: 1140 €
|
| 60 | Behinderten-Pauschbetrag: 1440 €
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| 70 | Behinderten-Pauschbetrag: 1780 €
|
| 80 | Behinderten-Pauschbetrag: 2120 €
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| 90 | Behinderten-Pauschbetrag: 2460 € |
| 100 | Behinderten-Pauschbetrag: 2840 €
|
*Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB.
Merkzeichen
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind Buchstabenkombinationen, die zusätzliche Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen kennzeichnen.
- Merkzeichen G: Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
- Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
- Merkzeichen H: Hilflosigkeit
- Merkzeichen Bl: Blindheit
- Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit
- Merkzeichen TBl: Taubblindheit
- Merkzeichen B: Begleitperson
- Merkzeichen 1 Kl: 1. Klasse
- Merkzeichen RF: Rundfunk
- Merkzeichen HS: Hochgradig sehbehindert (nur Mecklenburg-Vorpommern)
- Merkzeichen T: Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst (nur Berlin)
- Sondergruppen EB und VB: Entschädigungsberechtigt und Versorgungsberechtigt