BK-Nr. 5102
Definition
Die BK-Nr. 5102 aus der Liste der Berufskrankheiten umfasst Hautkrebs (z.B. Plattenepithelkarzinome) oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen (z.B. aktinische Keratosen), die durch berufliche Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen wie Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Substanzen verursacht wurden.
Diagnosen
Unter die BK-Nr. 5102 fallen:
Berufliche Tätigkeit
Die oben erwähnten Stoffe enthalten u.a. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen auslösen können und finden in folgenden Branchen Verwendung:
- Ruß: Gummiindustrie, Herstellung von Tusche, Farben und Kunststoffen
- Rohparaffin: Zündholz-, Papier- und Sprengstoffindustrie
- Teer: Gewinnung in Kokereien und Gasfabriken, Verwendung in Dachpappen- und Steinkohlenbrikettfabriken, bei der Holzimprägnierung und im Straßenbau
- Anthrazen: Rohstoff in der Farbenherstellung, Holzimprägnierung, Herstellung von Lacken und Dachpappen
- Pech: Bindemittel in der Steinkohlenbrikettfabrikation, Kabelisolierung, Herstellung von Dachpappen, Lacken u. a.
"Ähnliche Stoffe" sind Stoffe mit ähnlich biologischer Wirkung (z.B. verschiedene Erdwachse, Asphalte, Masut und Mineral-, Schmier-, Zylinder- und Bohröle, die bei 300 °C und mehr sieden.)
Vorgehen
Bei Verdacht auf BK-Nr. 5102 sollte eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Der behandelnde Arzt kann eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII erstatten. Eine Anerkennung als Berufskrankheit ermöglicht den Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, einschließlich medizinischer Behandlung und Rehabilitation.