Vorbehaltene Tätigkeiten
Synonym: Vorbehaltsaufgaben
Definition
Vorbehaltene Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die in Deutschland nur von qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie sind in Paragraph 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) festgelegt.
Hintergrund
Die vorbehaltenen Tätigkeiten umfassen:[1]
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege
Die drei Bereiche entsprechen der Steuerung des Pflegeprozesses durch eine Pflegefachkraft. Sie umfassen die Anamnese, Organisation und Evaluation. Tätigkeiten wie einzelne Pflegemaßnahmen und Aufgaben innerhalb der Durchführung der geplanten Pflege können, je nach Komplexitätsgrad, z.B. an eine Pflegefachassistenz delegiert werden. Übertragen auf das Sechs-Phasen-Modell nach Fiechter und Meier bedeutet das, dass außer der fünften Phase alle Phasen vorbehaltlich durch Pflegefachkräfte ausgeführt werden:
- Informationen sammeln (Anamnese)
- Pflegediagnosen stellen (Organisation)
- Pflegeziele festlegen (Organisation)
- Pflegemaßnahmen planen (Organisation)
- Pflegemaßnahmen durchführen
- Pflegemaßnahmen evaluieren (Evaluation)
Personal
Zu dem Pflegepersonal, das die vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben darf, gehören:
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Altenpfleger/in
Für Pflegefachkräfte mit Spezialisierung auf Kinder (Pädiatrie) oder alte Menschen (Gerontologie) sind die vorbehaltenen Tätigkeiten auf die jeweilige Altersgruppe beschränkt.
Quelle
- ↑ Buzer.de – § 4 - Pflegeberufegesetz (PflBG), abgerufen am 18.01.2024
Literatur
- VdPB – Vorbehaltsaufgaben, abgerufen am 18.01.2024
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