Sonderrecht
Definition
Als Sonderrechte bezeichnet man die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter den Voraussetzungen von § 35 StVO.
Anwendung
Unter bestimmten Voraussetzungen sind beispielsweise Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu berechtigt, sich unter besonderer Beachtung der öffentlichen Sicherheit über die Regeln der StVO hinwegzusetzen, z.B. um Menschenleben zu retten oder Menschen vor schweren gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Diese Sonderrechte nach §35 StVO sind – im Gegensatz zum Wegerecht – nicht kennzeichnungspflichig. Das heißt, ein berechtigtes Fahrzeug darf Sonderrechte in Anspruch nehmen, ohne Blaulicht und Martinshorn einzuschalten.
Ausübung
Sonderrechte dürfen nur bei vorgegebener Einsatzdringlichkeit (Einsatzart) angewendet werden. Diese Sonderregelung beinhaltet nur die Befreiung der StVO, jedoch nicht die Änderung von Verkehrsregeln und Verkehrsgeboten. Vorteile der Sonderrechte sind:
- schnelleres Fahren als erlaubt
- Überqueren von roten Ampeln
- Parken im Halteverbot
- Fahren entgegen der Fahrtrichtung
- Linksfahren
- Aufnehmen des Funkhörers während der Fahrt, sofern kein Beifahrer anwesend
All diese Ausnahmeregelungen dürfen verständlicherweise nur unter Beachtung des Selbst- und Fremdschutzes angewendet werden.
Personen die Fahrzeuge von den BOS führen, die mit blauem Blinklicht ausgestattet sind, müssen jährlich an einer Unterweisung in den §§35, 38 StVO teilnehmen.
Berechtigte
Neben dem Rettungsdienst und Katastrophenschutz können folgende Organisationen ebenfalls Sonderrechte in Anspruch nehmen:
- Bundeswehr
- Polizei
- Feuerwehr
- Technisches Hilfswerk
- Wasserrettung
- Bergrettung
- Fahrzeuge des Rettungsdienstes
- Post
- andere BOS-Fahrzeuge
Insbesondere Polizei und Feuerwehr dürfen das Sonderrecht jederzeit zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, auch ohne direkt einsatzgebunden zu sein.
Im Rettungsdienst sind die Sonderrechte an die Fahrzeuge gebunden. Im Fall der Polizei, Feuerwehr usw. sind diese Rechte der Einsatzkraft zugesprochen. Somit können sie auch im privaten PKW, z.B. auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus, eingesetzt werden. Da dies den anderen Verkehrsteilnehmern nicht aktiv angezeigt werden kann, ist hier besondere Vorsicht geboten.
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