Wegerecht
Definition
Als Wegerecht beschreibt man umgangssprachlich die Rechte, die Einsatzfahrzeuge gemäß § 38 StVO besitzen. Durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn wird anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert, dass sie "freie Bahn" zu schaffen haben. Die Kombination aus Blaulicht und Tonfolge wird auch als Sondersignal bezeichnet.
Rechtliches
Die rechtliche Grundlage des Wegerecht bildet § 38 StVO: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn. höchste Eile geboten ist, um
- Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
- flüchtige Personen zu verfolgen
- oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. Wegerechte können nur in Kombination mit den in § 35 StVO geregelten Sonderrechten in Anspruch genommen werden. Die Sonderrechte können auch für sich alleine gelten.
Sonder- und Wegerechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angewendet werden (§1 StVO).
Berechtigte
Folgende Organisationen können unter Berücksichtigung der oben genannten Bestimmungen Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen:
- Bundeswehr (nur Feldjäger, Sanitätsdienst und Feuerwehr)
- Polizei
- Feuerwehr
- Technisches Hilfswerk
- Wasserrettung
- Bergrettung
- Fahrzeuge des Rettungsdienstes
- andere BOS-Fahrzeuge
um diese Funktion zu nutzen.