Honorararzt
Definition
Ein Honorararzt ist ein freiberuflich tätiger Arzt, der auf Grundlage eines zeitlich befristeten Honorarvertrags medizinische Leistungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken oder Praxen erbringt, ohne dort in einem festen Anstellungsverhältnis zu stehen.
Er unterscheidet sich damit sowohl vom angestellten Arzt als auch vom Belegarzt.
Abgrenzung
| Tätigkeitsform | Status | Abrechnung | Weisungsbindung |
|---|---|---|---|
| Angestellter Arzt | Arbeitnehmer | über Klinik / Praxis | ja |
| Belegarzt | Freiberuflich, mit Belegvertrag | eigene Abrechnung mit Kostenträgern | teilweise |
| Honorararzt | Freiberuflich, auf Zeitvertrag | Honorarvertrag mit Einrichtung | keine (theoretisch), praktisch oft eingeschränkt |
Tätigkeitsfelder
Honorarärzte werden vor allem eingesetzt:
- in Akut- und Fachkliniken (z. B. Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Radiologie)
- in Rehabilitations- und Privatkliniken
- in Praxen bei Vertretungen oder Personalengpässen
- in Notaufnahmen oder Operationsbereichen, um kurzfristig Engpässe zu überbrücken
Sie können sowohl operativ als auch konservativ tätig sein. Dabei gelten für sie dieselben beruflichen Pflichten wie für angestellte Ärzte, insbesondere Schweigepflicht, Dokumentationspflicht und die Einhaltung der Hygienestandards der jeweiligen Einrichtung.
Rechtliche Aspekte
Honorarärzte arbeiten auf Grundlage eines zivilrechtlichen Dienst- oder Werkvertrags. Sie handeln eigenverantwortlich, tragen das unternehmerische Risiko selbst und müssen für ihre soziale Absicherung selbst sorgen, im Wesentlichen durch:
Haftung
Honorarärzte haften grundsätzlich selbst für Behandlungsfehler, sofern diese ihrer eigenen Leistung zugeordnet werden können. Das Krankenhaus haftet zusätzlich, wenn eine Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht verletzt wurde. Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist für Honorarärzte zwingend erforderlich.
Rahmensituation
Seit mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG, 2019) gilt, dass Honorarärzte in der Regel als sozialversicherungspflichtig einzustufen sind, wenn sie in die Arbeitsorganisation eines Krankenhauses eingegliedert und weisungsgebunden tätig sind. Dadurch ist die Tätigkeit als freier Honorararzt in vielen Krankenhausbereichen rechtlich stark eingeschränkt.
Literatur
- Schäfer, N. (2014): Qualität im Honorararztwesen. In: Honorararzt – Flexibilität und Freiberuflichkeit. Springer, Berlin Heidelberg.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R.