Belegarzt
Definition
Ein Belegarzt ist ein niedergelassener Facharzt, der in einem Krankenhaus bestimmte Betten oder Behandlungsplätze für die stationäre Versorgung seiner eigenen Patienten nutzt, ohne dort in einem festen Anstellungsverhältnis zu stehen. Er verbindet somit ambulante und stationäre Tätigkeit. Die finanziellen und rechtlichen Beziehungen zwischen Arzt, Krankenhaus und Krankenkasse sind vertraglich und gesetzlich geregelt.
Rahmenbedingungen
Nach § 121 Abs. 1 SGB V dürfen Belegärzte Krankenhausleistungen nur in zugelassenen Belegabteilungen erbringen. Sie bleiben freiberuflich tätig und unterliegen keiner Weisungsgebundenheit gegenüber dem Krankenhauspersonal. Sie sind jedoch verpflichtet, die Rahmenbedingungen des Krankenhauses einzuhalten – zum Beispiel hinsichtlich der Anforderungen an Hygiene, Dokumentation und Qualitätssicherung.
Das Verhältnis zwischen Belegarzt und Krankenhaus wird in einem Belegarztvertrag geregelt. Darin sind unter anderem die Nutzungsrechte (z.B. OP-Säle, Stationsbetten), Haftungsfragen, Honorare sowie die organisatorischen Abläufe festgelegt.
Haftung
Belegärzte haften grundsätzlich eigenständig für etwaige Behandlungsfehler, da sie als freie Unternehmer tätig sind. Das Krankenhaus haftet nur bei Organisations- oder Infrastrukturmängeln. Aus diesem Grund ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Belegärzte verpflichtend.