Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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Abkürzung: BVL
Englisch: Federal Office of Consumer Protection and Food Safety
Definition
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, kurz BVL, ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Es übernimmt insbesondere koordinierende Aufgaben im gesundheitlichen Verbraucherschutz und im Risikomanagement der Lebensmittelsicherheit. Darüber hinaus übernimmt es die Zulassung und Sicherheitsüberwachung von Tierarzneimitteln, soweit diese nicht in den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts fallen.[1] Das BVL unterhält Dienststellen in Braunschweig und Berlin.[2]
Geschichte
Aufgaben
Tierarzneimittel
Das BVL erteilt in seinem Zuständigkeitsbereich nationale Zulassungen für Tierarzneimittel und wirkt an europäischen Zulassungsverfahren mit. Nach der Zulassung überwacht es deren Sicherheit im Rahmen der Pharmakovigilanz und veranlasst gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung. Weitere Aufgaben betreffen die Erfassung des Antibiotikaverbrauchs sowie die Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen im Sinne des One-Health-Ansatzes. Auf europäischer Ebene arbeitet das BVL unter anderem mit der Europäischen Arzneimittelagentur zusammen. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist für immunologische Tierarzneimittel und Tierallergene sowie im Bereich Immuntherapie für monoklonale Antikörper und Tierarzneimittel für neuartige Therapien zuständig; für den übrigen Bereich ist das BVL zuständig.[1][4]
Lebensmittel und Futtermittel
Im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit koordiniert das BVL die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und europäischen Behörden. Es wertet Überwachungsdaten aus, koordiniert bundesweite Untersuchungsprogramme und unterstützt das behördliche Risiko- und Krisenmanagement. Das BVL ist außerdem die deutsche Kontaktstelle des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF). Die amtlichen Kontrollen von Betrieben und Produkten werden überwiegend von den zuständigen Behörden der Bundesländer durchgeführt.[5]
Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gelten rechtlich als Lebensmittel. Nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung müssen Hersteller oder Importeure ein NEM spätestens beim erstmaligen Inverkehrbringen in Deutschland beim BVL anzeigen. Das BVL nimmt die Anzeige entgegen und leitet die Angaben an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden weiter. Die Anzeige stellt keine behördliche Zulassung dar. Das BVL nimmt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine inhaltliche Prüfung der Sicherheit oder Verkehrsfähigkeit des Produkts vor.[6][7]
Abgrenzung
Das BVL übernimmt vor allem Aufgaben des Risikomanagements und der behördlichen Koordination. Die wissenschaftliche Bewertung gesundheitlicher Risiken durch Lebensmittel, Chemikalien und verbrauchernahe Produkte erfolgt insbesondere durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Für die Zulassung der meisten Humanarzneimittel auf nationaler Ebene ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zuständig.
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), abgerufen am 19.09.2026
- ↑ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Leitbild des BVL. Abgerufen am 19.09.2026.
- ↑ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das BVL – Für sichere Lebensmittel und Verbraucherschutz. Abgerufen am 19.09.2026.
- ↑ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Tierarzneimittel. Abgerufen am 19.09.2026.
- ↑ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Das Europäische Schnellwarnsystem RASFF. Abgerufen am 19.09.2026.
- ↑ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Wichtige Informationen zur Online-Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln. Abgerufen am 19.09.2026.
- ↑ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln und Online-Shops. Abgerufen am 19.09.2026.