Arbeitsunfähigkeit
Definition
Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, "wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann".
Hintergrund
Das einfache Vorliegen einer Erkrankung ist nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit. Sie muss die Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit basiert aber auf den Bedingungen der bisherigen Tätigkeit, nicht darauf, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, andere, ggf. leichtere Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines reduzierten Gesundheitszustandes absehbar ist, dass eine weitere Ausübung der Tätigkeit negative Folgen für die Gesundheit hätte, die dann unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden.
Rechtsrahmen
Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer muss dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Bei gesetzlich Versicherten gilt diese Nachweispfllicht auch gegenüber der Krankenkasse. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ist dieser Tag arbeitsfrei, kann das Attest am nächsten Werktag eingereicht werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Nachweis ggf. früher erbracht werden.
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung der oder des Versicherten durch den behandelnden Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis dieser Befragung bietet die Grundlage dafür, ob und wie lange eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.
Ausnahmetatbestände
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor
- bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die Bescheinigung hierfür hat auf dem vereinbarten Vordruck (Muster Nummer 21) zu erfolgen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
- für Zeiten, in denen ärztliche Diagnose- oder Therapiemaßnahmen stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen
- bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z.B. physikalisch-medizinische Therapie)
- bei Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation
- bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst.
- wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden - es sei denn, die Schwangere ist ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.
- bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen
- bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation
Quellen
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013; veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 27.01.2014 B4 in Kraft getreten am 28. Januar 2014; zuletzt geändert am 20. Oktober 2016; veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 23.12.2016 B5 in Kraft getreten am 24. Dezember 2016