Apothekenpflicht
Definition
Unter dem Begriff Apothekenpflicht versteht man in Deutschland eine Verkaufsbegrenzung für Arzneimittel. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken und dort nur durch pharmazeutisches Personal (z.B. Apotheker, PTA) an den Endverbraucher angegeben werden.
Hintergrund
In Deutschland sind fast alle Arzneimittel per Gesetz apothekenpflichtig, weil der Gesetzgeber sie als besonders beratungsbedürftige Waren einstuft und eine bessere Arzneimittelsicherheit gewährleisten will. Daneben besteht auch eine Apothekenpflicht für einzelne Medizinprodukte. Apothekenpflichtige Produkte unterliegen grundsätzlich einem Selbstbedienungsverbot (§ 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung). Sie dürfen jedoch in der Sichtwahl angeboten werden.
Die Apothekenpflicht ist in Deutschland durch § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Ausnahmen sowie die Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht und die Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht werden in §§ 44–46 AMG definiert. Die konkrete Entscheidung über die Apothekenpflicht eines Arzneimittels wird nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) getroffen. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.
Die Arzneimittelpackung trägt die Kennzeichnung "apothekenpflichtig", wenn das Arzneimittel rezeptfrei in Apotheken erhältlich ist. Rezeptpflichtige Arzneimittel sind automatisch auch apothekenpflichtig - sie sind statt dessen mit dem aufgedruckten Hinweis "verschreibungspflichtig" versehen.
Umgangssprachlich werden oft alle nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel unter dem Begriff "freiverkäufliche Arzneimittel" zusammengefasst. Rechtlich sind freiverkäufliche Arzneimittel jedoch strikt von apothekenpflichtigen Arzneimitteln abzugrenzen.
siehe auch: Rezeptpflicht
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