Elektronischer Heilberufsausweis: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß § 291a Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a Satz 1 SGB V benötigen Heilberufler den elektronischen Heilberufsausweis zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 2 und 3 SGB V. Technische Voraussetzung ist die Anbindung der medizinischen Institution an die Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens.[2][3] | |||
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Version vom 10. Juli 2020, 14:40 Uhr
Definition
Der elektronische Heilberufsausweis, kurz eHBA, und die damit erzeugte qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist physikalisch eine Smartcard, die Ärzte und Psychotherapeuten rechtsverbindlich gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) als Behandler ausweist.[1]
Hintergrund
Mit elektronischen Heilberufsausweis und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erfolgt der digitale Datenaustausch unter den Leistungserbringern im Gesundheitssystem und mit weiteren Institutionen des Gesundheitswesens. Der Fachdienst Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) regelt die sichere Übermittlung in der Telematikinfrastruktur.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Heilberufsausweis ist § 291a SGB V. Sie wurde 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffen.
Gemäß § 291a Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a Satz 1 SGB V benötigen Heilberufler den elektronischen Heilberufsausweis zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 2 und 3 SGB V. Technische Voraussetzung ist die Anbindung der medizinischen Institution an die Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens.[2][3]
Quellen
- ↑ Haserück, A.: Elektronischer Heilberufsausweis. Eintrittskarte zur Datenautobahn. Dtsch. Ärztebl. 2020; 117(27-28): B-1165-B-1170