Zeugnisverweigerungspflicht
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LoslegenDefinition
Die Zeugnisverweigerungspflicht verpflichtet bestimmte Berufsgruppen dazu, in Gerichts- oder Behördenverfahren keine Aussagen über anvertraute Informationen zu machen. Sie gilt, solange der Geheimnisträger – zum Beispiel der Patient – sie nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Abgrenzung
Während das Zeugnisverweigerungsrecht dem Berufsgeheimnisträger eine Wahlmöglichkeit einräumt, ob er aussagt oder nicht, besteht bei der Zeugnisverweigerungspflicht kein Ermessensspielraum. Die Verweigerung der Aussage ist verpflichtend. Die Unterscheidung ist in der deutschen Rechtspraxis nicht abschließend kodifiziert; sie wird überwiegend aus der ärztlichen Schweigepflicht und dem strafrechtlichen Schutz von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) abgeleitet.
Bedeutung
Für Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe ergibt sich die Pflicht zur Verweigerung aus der berufsrechtlich verankerten Schweigepflicht. Eine Aussage ohne Entbindung durch den Patienten würde einen Bruch dieser Pflicht darstellen und kann straf- sowie berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Zeugnisverweigerungspflicht dient dem Schutz des Patienten – auch dann, wenn dieser selbst keine aktive Entscheidung trifft.
Grenzen
Gesetzliche Offenbarungspflichten – etwa im Infektionsschutzrecht oder bei Anzeigepflichten in besonderen Gefährdungslagen – setzen die Zeugnisverweigerungspflicht außer Kraft.