Laborbefund
Definition
Ein Laborbefund ist die schriftliche Darstellung und Bewertung von labormedizinischen Untersuchungen. In der medizinischen Umgangssprache werden seine Einzelangaben meist als Laborwerte bezeichnet. Medizinrechtlich handelt es sich beim Laborbefund um ein fachärztliches Gutachten.
Hintergrund
Zu den Angaben auf dem Laborbefund gehören neben den wesentlichen Inhalten, d.h. der Messgröße (Analyt) dem Ergebnis und der Maßeinheit viele weitere Informationen, in erster Linie der Referenzbereich und das Probenmaterial, aus dem die Messung erstellt wurde.
Im Befundkopf stehen die Patientenidentifikation, der Einsender des Laborauftrages, der Empfänger sowie Datum und Uhrzeit des Probeneinganges, meist auch Datum und Uhrzeit des Befunddruckes, sofern er noch auf Papier erfolgt. Bei Parametern, die stark methodenabhängig sind, ist es ggf. sinnvoll, das verwendete Messsystem (Assay) anzugeben. Außerdem muss das erstellende Labor für jeden Parameter ersichtlich sein. Es ist nicht selbstverständlich, das alle Parameter von einem Labor erstellt werden. Bei seltener angeforderten Messgrößen oder bei Laboren, die in Verbünden organisiert sind, ist ein Weiterversand üblich (sog. "Probentourismus").
Das Labor ist für die korrekte und übersichtliche Darstellung seiner Ergebnisse verantwortlich. Zu einem Laborbefund gehören auch Hinweise zur Bewertung und ggf. von Einschränkungen in der Aussage der Messungen. Die fehlerhafte Interpretation von Laborergebnissen ist eine wichtige Quelle von Fehlern im gesamten diagnostischen Prozess. Dieser Anteil wird auch als Postanalytik bezeichnet. Die Erstellung von Laborbefunden ist in den "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" geregelt (online zugänglich).
Der Anforderer einer Laboranalytik ist verpflichtet, den Eingang des daraus resultierenden Laborbefundes zu kontrollieren, um einen Verlust der Probe oder des Befundes auszuschließen und sicherzustellen, das die gefragte Information auch zur Verfügung steht. Aus einschlägigen Urteilen geht hervor, dass der Befund dann auch von einem behandelnden Arzt bewertet werden muss.