Kontrahierungszwang (Apotheke)
Definition
Der Kontrahierungszwang besagt, dass Apotheken alle Rezepte beliefern müssen, die von Patienten vorgelegt werden. Diese Vertragspflicht ist gesetzlich in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegt. Die Apotheke ist in Einzelfällen vom Kontrahierungszwang entbunden, z.B. wenn ein Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder Rezeptfälschung vorliegt.
Hintergrund
Als Teil des Gesundheitssystems sind Apotheken entsprechend Apothekengesetz (ApoG) verpflichtet, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Aus diesem Grund haben sie nicht die Freiheit, bestimmte Produkte von ihrem Sortiment auszuschließen oder Geschäfte mit Kunden abzulehnen, so wie es andere Einzelhandelsbetriebe dürfen. Allerdings gilt der Kontrahierungszwang nur für Arzneimittel, also nicht für Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel etc.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Alle Apotheken sind verpflichtet, Rezepte in einer "angemessenen Zeit" zu beliefern. Daraus ergibt sich, dass Apotheken sich nicht auf bestimmte Produktgruppen spezialisieren dürfen oder die Herstellung von Rezepturen verweigern können. Die uneindeutige gesetzliche Vorschrift der "angemessenen Zeit" ermöglicht Apotheken, Arzneimittel und Rezepturbestandteile zu bestellen und eventuell erst Tage später abzugeben.
Bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch, Rezeptfälschung oder Verschreibung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel ist der Kontrahierungszwang aufgehoben und die Apotheke darf bzw. muss die Abgabe verweigern. Hier ist eine Rücksprache mit dem Arzt notwendig, um Bedenken auszuräumen.
Liegt eine uneindeutige Verordnung vor, darf das Arzneimittel ebenfalls vorerst nicht abgegeben werden. Der Apotheker ist allerdings erneut verpflichtet, Rücksprache mit dem Arzt zu halten und die Unklarheit zu beseitigen. Bei Verordnungen, die dem Apotheker aufgrund von Wechselwirkungen o.ä. bedenklich erscheinen, sollte Rücksprache gehalten werden. Besteht der Arzt auf der Verordnung, darf der Apotheker nicht die Abgabe verweigern, da der Arzt die Therapiehoheit hat.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hat die Apotheke einen Versorgungsauftrag. Hier besteht allerdings keine Therapiehoheit durch den Arzt, sodass die Apotheke nach eigenem Ermessen in begründeten Fällen die Abgabe verweigern kann.
Quellen
- Deutsche Apotheker Zeitung - Wann darf die Arzneimittelabgabe in der Apotheke verweigert werden?, abgerufen am 30.05.2023