Bundeskinderschutzgesetz
Synonym: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
Definition
Das Bundeskinderschutzgesetz, kurz BKiSchG, dient der präventiven und aktiven Regelung des Kinderschutzes in Deutschland. Es ist 2012 in Kraft getreten und besteht aus mehreren einzelnen Gesetzen.
Hintergrund
Aus medizinischer Sicht ist besonders das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) relevant. Es regelt unter anderem die Informationsweitergabe an Jugendämter durch schweigepflichtige Berufsgruppen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung.
Das Gesetz richtet sich unter anderem an Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpfleger, Notfallsanitäter und Logopäden. Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung, sollten diese Personengruppen zunächst mit dem Kind bzw. Jugendlichen selbst und eventuell dem Sorgeberechtigten die Situation besprechen. Darüber hinaus sollte empfohlen werden, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Besteht danach weiterhin die Einschätzung, dass das Kindeswohl zukünftig nicht geschützt werden kann, ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt möglich, ohne dass die Schweigepflicht gebrochen wird.
Handelt es sich um eine zeitkritische Entscheidung, bei der das Jugendamt nach Auffassung der mitteilenden Person unverzüglich tätig werden muss, kann auf die oben genannten Zwischenschritte verzichtet werden.
Es wird empfohlen, sowohl den Abwägungsprozess für eine Informationsweitergabe als auch die Kenntnis des Paragrafen schriftlich zu dokumentieren.
Die mitteilende Person muss die Kindeswohlgefährdung nicht beweisen. Es genügen „gewichtige Anhaltspunkte“. Im amerikanischen Raum wird in ähnlichem Zusammenhang der Begriff „reasonable suspicion“ (engl. für begründeter Verdacht) verwendet.
Die abschließende Gefährdungseinschätzung und die Entscheidung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfolgt durch das Jugendamt. Dieses ist angehalten, der meldenden Person mitzuteilen, ob es die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestätigen kann und inwiefern es zum Schutz des Kindes tätig geworden ist.
Abgrenzung
Die Informationsweitergabe ist nur an das Jugendamt zulässig. Für die Weitergabe an eine Strafverfolgungsbehörde gibt es keine rechtliche Grundlage.
Literatur
- Bundesministerium der Justiz - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), abgerufen am 15.03.2023
- Nationales Zentrum Frühe Hilfe - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), abgerufen am 15.03.2023
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Das Bundeskinderschutzgesetz, abgerufen am 15.03.2023
Artikel wurde in Kooperation mit der Medizinischen Kinderschutzhotline erstellt. |
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