Apothekenabschlag
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LoslegenSynonyme: Kassenabschlag, GKV-Abschlag
Definition
Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, den Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen bei der Abgabe jedes verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels sowie bestimmter Zubereitungen gewähren müssen. Es handelt sich um einen gesetzlich festgeschriebenen Fixbetrag pro Packung. Für sonstige Arzneimittel beträgt der Abschlag 5 % des Arzneimittelabgabepreises. Die rechtlichen Grundlagen sind in § 130 SGB V geregelt.[1]
Hintergrund
Die Arzneimittelpreisverordnung legt für den Großhandel und die Apotheken Zuschläge fest, die auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers aufgeschlagen werden. Bei Fertigarzneimitteln besteht der Festzuschlag der Apotheke aus 3 % des Apothekeneinkaufspreises und einem Fixum, hinzu kommen Zuschläge für Notdienst und pharmazeutische Dienstleistungen sowie die Umsatzsteuer. Daraus entsteht der Apothekenverkaufspreis.[2][3] Aus dem Abgabepreis berechnet sich auch die Zuzahlung von gesetzlich versicherten Patienten. Sie beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.[4]
Bei der Abgabe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Festzuschlag der Apotheke um den Apothekenabschlag gekürzt. Die Apotheke gewährt den Krankenkassen für jede abgegebene Packung eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels 1,77 Euro Abschlag. Für Apotheken bedeutet der Apothekenabschlag also eine Verringerung der Einnahmen pro abgegebener Packung.[5]
Folgende Regelungen gelten nach § 130 SGB V:[1]
- Der Abschlag wird nur gewährt, wenn die Krankenkasse die Rechnung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang begleicht.
- Bei Arzneimitteln mit Festbetrag bemisst sich der Abschlag am Festbetrag, sofern der Abgabepreis darunter liegt.
- Die Einzelheiten regelt der Rahmenvertrag nach § 129 SGB V.
Entwicklung
Der Rabatt der Apotheken an die Krankenkassen ist seit 1989 in § 130 SGB V geregelt. Das GKV-Modernisierungsgesetz fasste die Vorschrift zum 1. Januar 2004 neu.[6] Der Abschlag betrug seitdem 2,00 Euro je Packung.[7] Der Betrag wurde wiederholt angepasst, unter anderem zum 1. April 2007 auf 2,30 Euro[7] und zum 1. Januar 2011 auf 2,05 Euro.[6] Seit 2015 ist der Betrag mit 1,77 Euro gesetzlich festgeschrieben.[8][9] Im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 wurde der Abschlag vorübergehend auf 2,00 Euro angehoben. Diese Anhebung erfolgte durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, um die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenkassen zu stabilisieren.[1][8][5] Seit dem Auslaufen dieser Sonderregelung gilt wieder der Betrag von 1,77 Euro.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird der Apothekenabschlag unbefristet um 30 Cent auf 2,07 Euro angehoben.[10] Der Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026.[11] Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29. Juli 2026.[12] Die Anhebung gilt ab dem 1. Januar 2027.[13][14]
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 SGB V § 130 Rabatte der Apotheken, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ AMPreisV § 3, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ AOK-Lexikon: Arzneimittelpreisverordnung, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Bundesgesundheitsministerium: Zuzahlungsregelungen in der GKV, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 5,0 5,1 ABDA-Faktenblatt: Apothekenhonorierung, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 6,0 6,1 Haufe: Sommer, SGB V § 130 Rabatt, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 7,0 7,1 APOTHEKE ADHOC: Der Kassenabschlag, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 8,0 8,1 AOK-Lexikon: Apothekenabschlag, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Pharmazeutische Zeitung: Von Kassenabschlag bis Nullretax, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ APOTHEKE ADHOC: Bundestag verabschiedet Spargesetz, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Bundesgesundheitsministerium: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 228, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Apothekerkammer: GKV-BStabG verkündet – was jetzt gilt, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Pharmazeutische Zeitung: GKV-Spargesetz tritt morgen in Kraft, abgerufen am 26.10.2026