Die Arzneimittelpreisverordnung, kurz AMPreisV, ist ein Gesetz, das den Apothekenverkaufspreis (AVK) von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln regelt.
Durch die Einführung von gesetzlich festgelegten Arzneimittelpreisen soll der Wettbewerb zwischen Apotheken im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel verhindert werden. Verschreibungspflichtige Medikamente sollen durch die Arzneimittelpreisverodnung in jeder Apotheke zu den gleichen Bedingungen erhältlich sein.
Die AMPreisV gilt nicht für apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel. Hier darf jede Apotheke ihre Abgabepreise selbst festlegen.
Der Apothekenverkaufspreis (AVK) ergibt sich gemäß §3 AMPreisV aus:[1]
Er errrechnet sich dann wie folgt:
AVK = AEK + 3 % + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € + 19 % MwSt |
Der Festzuschlag von 8,35 € anstelle eines rein prozentualen Aufschlags soll verhindern, dass sich Apotheken nur auf hochpreisige Arzneimittel spezialisieren. Durch den Festzuschlag erzielen alle Arzneimittel eine ähnliche Gewinnspanne.
Der Zuschlag von 0,20 € soll pharmazeutische Dienstleistungen in der Apotheke vergüten, die an sich kostenlos oder nicht rentabel sind (z.B. pharmazeutische Betreuung der Kunden).
Tags: Apotheke, Arzneimittelpreis, GKV, Rezept
Fachgebiete: Medizinrecht, Pharmazie
Diese Seite wurde zuletzt am 5. Februar 2022 um 10:29 Uhr bearbeitet.
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