Notapotheke
Definition
Eine Notapotheke ist eine Sonderform der Apotheke. Sie kann eröffnet werden, wenn in einer Region ein Versorgungsnotstand mit Arzneimitteln länger als 6 Monate anhält, weil sich keine Apotheke in der Nähe befindet und kein Apotheker eine Zweigapotheke eröffnet.[1] Momentan (2022) existiert in Deutschland keine Notapotheke.
nicht verwechseln mit: Apotheken-Notdienst
Anforderungen
Die Anforderungen für Notapotheken sind im Apothekengesetz (ApoG) und in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegt:[2][3]
- Die zuständige Behörde muss in einer Region einen Versorgungsnotstand feststellen.
- Falls sich innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Notstandes kein Apotheker meldet, der eine Zweigapotheke eröffnen möchte, kann die zuständige Behörde der betroffenen Gemeinde eine Betriebserlaubnis für die Eröffnung einer Notapotheke erteilen.
- Anders als die Zweigapotheke muss die Notapotheke allen räumlichen und personellen Anforderungen einer normalen Apotheke genügen (inklusive Labor etc.).
- Die Gemeinde muss einen Apotheker als Apothekenleiter einstellen.
Quellen
- ↑ ABDA: Die Apotheke - Zahlen Daten Fakten 2021 abgerufen am 05.02.2022
- ↑ Gesetze im Internet: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG), abgerufen am 05.02.2022
- ↑ Gesetze im Internet: Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO), abgerufen am 05.02.2022
Fachgebiete:
Medizinrecht, Pharmazie
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