Gemeinsamer Bundesausschuss
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Synonym: G-BA
Definition
Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.
Hintergrund
Der Gemeinsame Bundesauschuss legt den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fest und entscheidet damit, welche Leistungen der medizinischen Versorgung durch die GKV erstattungsfähig sind. Eine weitere Aufgabe des G-BA ist die Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.
Zu den 13 stimmberechtigten Vertretern des G-BA gehören:
- 5 Vertreter der Kostenträger (entsandt durch den GKV-Spitzenverband)
- 5 Vertreter der Leistungserbringer, davon
- 2 Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
- 2 Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
- 1 Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
- 3 Unparteiische Mitglieder
Die drei unparteiischen Mitglieder werden einvernehmlich von den Vertretern der Kostenträger und der Leistungserbringer bestimmt. Gelingt das nicht, werden sie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ernannt.
Bis zu 10 Patientenvertreter nehmen beratend an Plenums- und Ausschusssitzungen teil. Sie haben ein Antragsrecht und das Recht, vor Abstimmungen ihr Votum einzubringen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
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