Kurierzwang
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LoslegenSynonym: Behandlungszwang
Definition
Kurierzwang bezeichnet historisch die rechtliche Verpflichtung approbierter Ärzte, Kranke zu behandeln. Ein allgemeiner ärztlicher Behandlungszwang besteht im modernen deutschen Recht nicht.
Geschichte
In älteren Medizinalordnungen war die Heilkunde stark staatlich reguliert. Dabei bestanden einerseits Kurierverbote für nicht zugelassene Laienbehandler, andererseits ein Kurierzwang für Ärzte, insbesondere zur Behandlung Hilfsbedürftiger oder zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenversorgung. In Preußen wurde diese Ordnung im 19. Jahrhundert besonders deutlich. 1851 werden in Darstellungen zur Heilpraktikerrechtsgeschichte ein Kurierverbot für Nichtärzte und ein Kurierzwang für Ärzte genannt.
Der entscheidende Einschnitt war die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, die zum 1. Oktober 1869 in Kraft trat. Sie hob die bisherigen Kurierverbote faktisch auf und führte zur Kurierfreiheit: Heilkunde konnte nun grundsätzlich auch von Nichtärzten ausgeübt werden, während Ärzte zugleich vom allgemeinen Kurierzwang befreit wurden. Nach der Reichsgründung 1871 wurde diese Regelung auf das Deutsche Reich übertragen. Die Kurierfreiheit galt reichsweit etwa ab 1872.
Heutige Situation
Heute (2026) besteht kein allgemeiner Kurierzwang. Ärzte dürfen ein Behandlungsverhältnis grundsätzlich ablehnen, solange keine besonderen Pflichten entgegenstehen. Solche Pflichten können sich insbesondere aus Notfällen, einem bereits begonnenen Behandlungsverhältnis, vertragsärztlichen Versorgungsaufgaben oder öffentlich-rechtlichen Dienstpflichten ergeben.