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Inobhutnahme

1. Definition

Als Inobhutnahme bezeichnet man die vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt in Krisen- und Gefahrenfällen.

2. Hintergrund

Das Jugendamt ist zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn das Kind darum bittet oder eine dringende Gefahr dies erfordert. Auch unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden durch das Jugendamt in Obhut genommen, um ihnen eine sorgeberechtigte Person zur Seite zu stellen.

Die Inobhutnahme kann auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfolgen und ist immer eine vorläufige Maßnahme. Jede Inobhutnahme, die gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfolgt, erfordert die Hinzuziehung des Familiengerichtes.

Während der Inobhutnahme geht auch die Verantwortung für die Gesundheitssorge auf das Jugendamt über, d.h. notwendige ärztliche Vorstellung werden dann vom Jugendamt veranlasst. Für eine Aufklärung und Einwilligung bei nicht einwilligungsfähigen Kindern und Jugendlichen ist dann ebenfalls das Jugendamt verantwortlich.

3. Statistik

Im Jahr 2021 haben die Jugendämter etwa 47.500 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. 28.500 der Inobhutnahmen (60 %) wurden wegen dringender Kindeswohlgefährdungen, knapp 11.300 nach unbegleiteten Einreisen (24 %) und 7.700 (16 %) aufgrund von Selbstmeldungen durchgeführt.[1]

4. Durchführung

Ausschließlich das Jugendamt (bzw. autorisierte freie Träger) sind zur Inobhutnahme berechtigt. Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Ärzte sind hingegen nicht berechtigt. Erscheint es im Einzelfall notwendig, ein Kind gegen den Willen der Eltern im Krankenhaus zu behalten, muss unmittelbar das Jugendamt oder das Familiengericht eingeschaltet werden.

5. Quellen

6. Literatur

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Fiona Walter
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Dr. Frank Antwerpes
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13.03.2023, 12:50
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