Do-not-resuscitate-Anordnung
von englisch: do not - unterlassen; resuscitate - wiederbeleben
Synonyme: DNR-Anordnung, DNR-Order, DNR, allow natural death
Definition
Eine Do-not-resuscitate-Anordnung, kurz DNR-Anordnung, ist eine mündlich oder schriftlich festgelegte Weisung an medizinisches Personal, dass eine Person grundsätzlich keine kardiopulmonale Reanimation (CPR) erhalten möchte.
siehe auch: Do-not-intubate-Anordnung
Hintergrund
Durch die zunehmenden Möglichkeiten der Lebensverlängerung wird die Frage nach dem Verzicht auf solche Maßnahmen relevant. Eine DNR-Anordnung soll in Notfallsituationen dazu dienen, den Patientenwillen umzusetzen. Aktuell (2022) gibt es keine allgemein bekannten Richt- oder Leitlinien zur DNR-Anordnung. Ob neben der CPR auch auf weitere Untersuchungen oder Behandlungen verzichtet werden soll, wird unterschiedlich bewertet. So wird mit einer DNR-Anordnung im weiteren Sinne oft auch die Einschränkung von Behandlungsumfang und -invasivität auf ein "sinnvolles" Maß gemeint. Neben dem Patientenwunsch kann auch die medizinische Aussichtslosigkeit von Maßnahmen bzgl. des Erreichen eines therapeutischen Ziels eine Begründung für eine DNR-Anordnung sein.
Rechtslage
Eine DNR-Anordnung darf nur durch einen erfahrenen Arzt erteilt werden, in der Klinik in der Regel durch einen Facharzt, im ambulanten Bereich vor allem durch den behandelnden Hausarzt. Neben dem Patienten sollten Familienmitglieder und Pflegepersonal in die Entscheidung einbezogen werden. In dem Gespräch werden Krankheitssituation, Prognose und Therapieziele besprochen und eine ärztliche Empfehlung abgegeben.
Die DNR-Anordnung muss so gestaltet sein, dass man auch unter Zeitdruck den Inhalt schnell und eindeutig erfassen kann. Grundsätzlich sollten sie mit einer Gültigkeitsdauer versehen werden und in bestimmten zeitlichen Abständen reevaluiert werden. Eine DNR-Anordnung ist nicht gültig, wenn der Empfänger der Mitteilung relevante Zweifel bezüglich der Gültigkeit oder Authentizität hat. Bei jeder Änderung der prognostischen Situation bzw. Rahmenbedingungen ist eine Neubewertung notwendig.
Die DNR-Anordnung ist keine Patientenverfügung, da sie nicht der allgemeinen Äußerung des Patientenwunsches dient, sondern nur im Hinblick auf einen aktuellen Anlass erstellt wird, also wenn aufgrund einer Erkrankung z.B. ein Kreislaufstillstand wahrscheinlich ist. Es gilt der Grundsatz: Rechtzeitig, aber nicht verfrüht.
Risiken einer DNR-Anordnung
Die Fehleinschätzung der Prognose des Patienten kann zur Unterlassung von eventuell notwendigen Maßnahmen führen. Aufgrund eines falschen Verständnis von Palliativmedizin kann eine DNR-Anordnung eine zu starke Einschränkung der Patientenbetreuung nach sich ziehen. Der Verzicht auf eine CPR ist nicht gleichzusetzen mit dem Verzicht auf eine kurative Therapie.
Literatur
- Schmidt FP DNR-Anordnungen: Das fehlende Bindeglied Dtsch Arztebl 2009; 106(30): A 1511–5, abgerufen am 28.06.2019
- DNR-Anordnung der Uniklinik Mainz, abgerufen am 28.06.2019
- Uniklinik Mainz: Empfehlungen zum DNR, abgerufen am 28.06.2019
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