Gemeinschaftspraxis
Synonym: ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft
Definition
Als Gemeinschaftspraxis bezeichnet man einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von zwei oder mehr Ärzten zum Zweck der gemeinsamen Ausübung ihrer Beruftstätigkeit.
Davon abgegrenzt wird die Praxisgemeinschaft.
Einteilung
- vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis
- privatärztliche Gemeinschaftspraxis
Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis
Die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis wird nach den Bestimmmungen des VÄndG seit 2007 als "vertragsärztliche Berufsausübungsgemeinschaft" bezeichnet. Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Abrechnungsverhältnis als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Eine Gemeinschaftspraxis nutzt in der Regel gemeinsame Praxisräume. Sie ist aber nach den Regelungen des VÄndG seit 2007 auch ortsübergreifend - sogar über Landesgrenzen hinweg -möglich.
Eine Variante der Gemeinschaftspraxis stellt die Teilgemeinschaftspraxis dar. Hier ist die wirtschaftliche und organisatorische Gemeinschaft auf ein ganz spezielles medizinisches Leistungsangebot beschränkt.
Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxen und Teilgemeinschaftspraxen müssen vom zuständigen Zulassungsausschuss der KV genehmigt werden.
Privatärztliche Gemeinschaftspraxis
Privatärztliche Gemeinschaftspraxen unterliegen nicht der Regulierung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Sie sind meist eine BGB-Gesellschaft, bei der die behandelnden Ärzte gemeinsam abrechnen, aber persönlich haftbar sind.