Verwaltungssektion
Definition
Die Verwaltungssektion ist eine behördlich angeordnete Obduktion zur Klärung medizinisch unklarer Todesursachen, bei denen kein hinreichender Verdacht auf ein Fremdverschulden besteht und daher keine gerichtliche Obduktion erfolgt.
Hintergrund
Nach der ärztlichen Leichenschau bleibt die Todesursache in zahlreichen Fällen unklar. Dies zeigt sich in der bekannten Diskrepanz zwischen klinisch gestellten und autoptisch gesicherten Todesursachen.
In diesen Fällen besteht häufig ein erheblicher diagnostischer Klärungsbedarf, ohne dass zugleich ein konkreter Verdacht auf ein Fremdverschulden vorliegt. Während bei entsprechenden Verdachtsmomenten eine gerichtliche Obduktion nach den Vorschriften der Strafprozessordnung angeordnet wird und primär der Strafverfolgung dient, fehlt für die rein medizinische Klärung solcher unklaren Todesfälle in Deutschland häufig ein adäquates Verfahren. Die gerichtliche Obduktion setzt nämlich in der Regel tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus und wird daher nicht bei allen unklaren Todesfällen durchgeführt.
Indikation
Eine Verwaltungssektion wird insbesondere bei medizinisch unklaren Todesfällen diskutiert, bei denen die äußere Leichenschau keine ausreichende Klärung ermöglicht. Dies betrifft insbesondere plötzliche und unerwartete Todesfälle, Todesfälle ohne vorherige ärztliche Behandlung sowie Fälle außerhalb medizinischer Einrichtungen, bei denen kein konkreter Verdacht auf ein Fremdverschulden besteht.
Internationale Praxis
In verschiedenen europäischen Ländern existieren etablierte Systeme zur Durchführung von Verwaltungssektionen, wie beispielsweise in Großbritannien, Österreich oder auch in skandinavischen Ländern.[1] Diese Systeme gewährleisten, dass medizinisch unklare Todesfälle konsequent einer weiterführenden diagnostischen Abklärung zugeführt werden.
In Deutschland existiert kein flächendeckendes Äquivalent zur Verwaltungssektion. Obwohl in der ehemaligen DDR entsprechende Modelle mit guten Ergebnissen angewendet wurden und seit Jahrzehnten von rechtsmedizinischer und gesundheitspolitischer Seite die Einführung gefordert wird, fehlt bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung.[1]
Quelle
- ↑ 1,0 1,1 Madea et al. Verwaltungssektionen. Rechtsmedizin. 16: 13-22. 2006. https://doi.org/10.1007/s00194-005-0344-0
Literatur
- Dettmeyer et al. Rechtsgrundlagen und Ermessensspielräume bei der amtsärztlich angeordneten Obduktion (Verwaltungssektion). Das Gesundheitswesen, 62(01), 25-29. 2000