Umgebungslärm
Definition
Der Begriff Umgebungslärm umfasst Lärm von Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr, Sportanlagen und Industrieanlagen. Er wurde durch die europäische Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) eingeführt.
Details
Durch eine Lärmkartierung sollen die relevanten Lärmquellen erfasst werden. Die Darstellung soll in 5-dB-Stufen erfolgen und allgemein zugänglich veröffentlicht werden. Grundlage dafür können Messungen, Berechnungen und vorliegende Betriebsgenehmigungen sein. Ziel der Richtlinie ist eine Gesamtlärmbewertung. Eine zusammenfassende Bewertung gibt es bisher nur für die Verkehrsgeräusche - den Verkehrslärm - von Straßen und Schienen.[1]
In Deutschland wurde der Sportlärm ausgeschlossen, da es sich überwiegend um Freizeitaktivitäten handelt und der Lärm von Sportanlagen bereits in der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[2] gesetzlich geregelt ist.
Weblinks
- Modell zur Gesamtlärmbewertung, Darstellung des Umweltbundesamtes 2019
- Frank M. Rauch: Lärmschutz im Spannungsdreieck: Betroffenheit zwischen Gesetz und Politik, Zeitschrift Immissionsschutz 2/2015
Quellen
- ↑ VDI-Richtlinie 3722
- ↑ Bundesministerium für Justiz; Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV), § 1 Anwendungsbereich; abgerufen am 20.12.2023
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