Pharmazeutischer Großhandel
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LoslegenSynonym: Pharmagroßhandel
Englisch: pharmaceutical wholesale
Definition
Der pharmazeutische Großhandel beschäftigt sich mit dem Einkauf, der Lagerung und dem Weiterverkauf von Arzneimitteln und anderen apothekenüblichen Produkten. Er ist ein Intermediär zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Apotheken.[1][2] Seine Rahmenbedingungen sind in den §§ 52a und 52b Arzneimittelgesetz geregelt.[3][4]
Hintergrund
Kernaufgabe des pharmazeutischen Großhandels ist der Weiterverkauf von Arzneimitteln an Apotheken mit flächendeckender, zeitnaher Auslieferung.[1] Ihm fällt dadurch eine wichtige Stellung in der Arzneimittelversorgung zu. Entsprechend ist der Pharmagroßhandel im Arzneimittelgesetz zu einer angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln verpflichtet.[4]
Die Logistik des Pharmagroßhandel ermöglicht es, Apotheken mehrmals täglich zu beliefern.[1] Vollversorgende Großhändler müssen ein vollständiges, herstellerneutrales Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln führen und mindestens den durchschnittlichen Bedarf von zwei Wochen vorhalten, bei bestimmten Arzneimitteln von vier Wochen.[4]
Für den Betrieb eines pharmazeutischen Großhandels ist eine Großhandelserlaubnis notwendig, die von der zuständigen Landesbehörde des entsprechenden Bundeslandes erteilt wird.[3] Für den üblichen Apothekenbetrieb ist keine Großhandelserlaubnis erforderlich.[3]
Organisation
Alle vollversorgenden pharmazeutischen Großhändler in Deutschland sind im Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. (PHAGRO) zusammengeschlossen.[5][6] Dieser Verband vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden, Arzneimittelherstellern und Apotheken.[5]
Umsatz
Der Umsatz des vollversorgenden Pharmagroßhandels in Deutschland betrug 2024 etwa 42,5 Mrd. Euro.[7] Der größte pharmazeutische Großhandel in Deutschland ist PHOENIX Pharmahandel GmbH & Co KG mit einem Umsatz von 13,1 Mrd. Euro in Deutschland (2024/2025).[7]
Preisgestaltung
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung am Menschen ist die Preisspanne des Großhandels gesetzlich geregelt. Der Apothekeneinkaufspreis (AEP) ergibt sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers plus dem Großhandelszuschlag.[8] Der Großhandelszuschlag beträgt höchstens 3,15 % des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (jedoch maximal 37,80 Euro) plus einen Festzuschlag von 0,73 Euro. Hinzu kommt die Umsatzsteuer.[9] Seit September 2026 sind handelsübliche Skonti für eine Zahlung vor Fälligkeit auch dann zulässig, wenn der Preis dadurch unter der Summe aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag und Umsatzsteuer liegt.[9][10] Apotheken können die Skonti seitdem mit den Großhändlern neu verhandeln.[10]
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO), abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Politisches Stichwort Pharmagroßhandel, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 3,0 3,1 3,2 Arzneimittelgesetz (AMG) § 52a, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 4,0 4,1 4,2 Arzneimittelgesetz (AMG) § 52b Bereitstellung von Arzneimitteln, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 5,0 5,1 Lobbyregister des Deutschen Bundestages – PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V., abgerufen am 26.10.2026
- ↑ PHAGRO-Mitglieder, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 7,0 7,1 Teil 6: Der pharmazeutische Großhandel ist mehr als nur Zulieferer von Apotheken, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ Beispielrechnung zur Arzneimittelpreisbildung, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 9,0 9,1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) § 2, abgerufen am 26.10.2026
- ↑ 10,0 10,1 Wann sich Skonto lohnt und wann nicht, abgerufen am 26.10.2026