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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

1. Definition

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, kurz NpSG, trat am 26. November 2016 in Kraft, um die Verbreitung neuer chemischer Varianten von psychoaktiven Substanzen einzudämmen und somit einen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

siehe auch: Neue psychoaktive Stoffe

2. Hintergrund

Vor Inkrafttreten des NpSG wurden psychoaktive Stoffe einzeln in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgelistet. Dieser Prozess ist allerdings, gemessen am Auftreten neuer Varianten von psychoaktiven Stoffen (NPS), recht langsam. Eine strafrechtliche Verfolgung nach dem Arzneimittelrecht ist gemäß einem Urteil des EuGH von 2014 allerdings nur möglich, wenn NPS gelistet sind.

Mit dem NpSG konnte diese Regelungs- und Strafbarkeitslücke geschlossen werden. Im Gegensatz zum BtMG können im NpSG ganze Stoffgruppen verboten werden. Somit können psychoaktive Stoffe, die nur geringfügig verändert wurden, nicht mehr als "Legal-Highs" vertrieben werden. Diese werden beispielsweise als "Badesalz", "Kräutermischungen" und "Düngemittel" auf den Markt gebracht.

3. Verbotene Stoffe

In der Anlage des NpSG sind derzeit (2024) insgesamt 7 Wirkstoffgruppen aufgelistet. Das Verbot umfasst:

  • das Handeltreiben
  • das Inverkehrbringen
  • die Herstellung
  • die Ein-, Aus- und Durchfuhr
  • den Erwerb
  • den Besitz
  • und das Verabreichen von NPS

4. Ausnahmen

Anerkannte Anwendungen zu gewerblich, industriellen und wissenschaftlichen Zwecken sind von dem Gesetz ausgenommen. Weiterhin fallen Arzneimittel und Betäubungsmittel nicht unter das NpSG.

Eine Regelung im strengeren BtMG hat Vorrang gegenüber dem NpSG.

5. Quellen

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28.01.2024, 18:32
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