Biomedizinkonvention
Synonyme: Oviedo-Konvention, Bioethik-Konvention
Definition
Die Biomedizinkonvention beschreibt ein Abkommen des Europarates, das einen völkerrechtlichen Vertrag über die Anwendung von Biomedizin bzw. Gentechnologie in Kombination mit der unbedingten Einhaltung der Menschenrechte als Inhalt hat. Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde am 04. April 1997 in Oviedo (Spanien) unterzeichnet und trat am 01. Dezember 1999 in Kraft. Neben den oben genannten Synonymen existiert noch eine offizielle Bezeichnung: Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin - Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin.
Ziele
Zentrales Ziel der Biomedizinkonvention ist der Schutz der Würde und Identität des menschlichen Individuums bei jeglicher Anwendung in Biologie, Biomedizin, Gentechnologie und Medizin. Dabei soll ein Mindestmaß an Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Rahmen der biomedizinischen Forschung, Anwendung und Entwicklung im europäischen Raum gewährleistet werden. Prinzipiell handelt es sich bei der Biomedizinkonvention um eine auf den Bereich der Biologie und der Medizin erweiterte und konkretisierte Form der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Geltung
Der Geltungsbereich der Biomedizinkonvention erstreckt sich auf die Humanmedizin unter besonderer Berücksichtigung der Transplantationsmedizin (auch Xenotransplantation), auf die auf den Menschen spezialisierte Fortpflanzungsmedizin, sowie auf sämtliche gentechnische und biotechnologische Verfahren im humanen Bereich. Die Biomedizinkonvention deckt dabei sämtliche präventive, diagnostische, therapeutische und forschungstechnische Arbeiten am menschlichen Organismus ab.
Unterzeichnung und Ratifizierung
Die Unterzeichung fand am 04. April 1997 im spanischen Oviedo statt und wurde am 01. Dezember 1999 durch die Ratifizierung durch 5 Vertragsparteien gültig. 34 der insgesamt 47 Mitgliederstaaten im Europarat haben die Biomedizinkonvention bisher unterzeichnet, 26 weitere Staaten haben sie zusätzlich ratifiziert. Von den deutschsprachigen Ländern hat bisher lediglich die Schweiz den völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet und ratifiziert. Deutschland, Österreich und Liechtenstein beteiligten sich bisher nicht an diesem Vertragswerk.
Zusatzprotokolle
Da es sich bei der Biomedizinkonvention um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, kann sie ständig um weitere Punkte (Zusatzprotokolle) erweitert werden. Ein Zusatzprotokoll kann nur jener Staat unterzeichnen, der bereits die Biomedizinkonvention als solches unterschrieben hat. Die bisher zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorliegenden Zusatzprotokolle sind:
- Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998: Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen
- Zusatzprotokoll vom 24. Januar 2002: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe
- Zusatzprotokoll vom 25. Januar 2005: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung
- Zusatzprotokoll vom 27. November 2008: Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken