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Arzneimittelpreismoratorium

1. Definition

Das Arzneimittelpreismoratorium ist eine vom Gesetzgeber erlassene Kostensenkungsmaßnahme, die den Arzneimittelpreis auf einem bestimmten Niveau einfriert. Die GKV ist dadurch berechtigt, auf Kostensteigerungen des Arzneimittelherstellers einen Preisabschlag zu fordern, der sich an einem Stichtagspreis orientiert.

Zusätzlich zu einem Arzneimittelpreismoratorium können andere Kostensenkungsmaßnahmen, z.B. Zwangsrabatte, bestehen.

2. Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage für das Arzneimittelpreismoratorium in Deutschland ist § 130a Absatz 3a des SGB V. Danach steht gesetzlichen Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern seit dem 1. August 2010 bei Preiserhöhungen ein Preisabschlag zu, der sich aus der Differenz zum Herstellerabgabepreis vom 1.August 2009 ergibt. Das Preismoratorium wurde seitdem mehrmals verlängert, zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (AMVSG) bis zum 31.12.2022. Seit dem 1. Juli 2018 und jeweils am 1. Juli des Folgejahres erhalten die Arzneimittelhersteller jedoch einen Inflationsausgleich.

Das Arzneimittelpreismoratorium gilt grundsätzlich für alle in der GKV erstattungsfähigen Arzneimittel. Ausgenommen sind Arzneimittel, die Teil der Festbetragsregelung sind oder deren Preisbildung auf dem AMNOG basiert.

Fachgebiete: Gesundheitswesen

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Dr. med. Martin P. Wedig
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07.07.2019, 12:42
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