Unterbringung nach PsychKG
Definition
Die Unterbringung nach PsychKG beschreibt die Unterbringung von Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen.
Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.
Hintergrund
Die Unterbringung nach PsychKG wird bundeslandspezifisch geregelt und es ergeben sich je nach Land Unterschiede. Die folgenden Inhalte orientieren nach den Verordnungen in Nordrhein-Westfalen.[1]
Gründe
Die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG ist eine Schutzmaßnahme, wenn auf Grund einer psychischen Krankheit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehen. Eine Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen für die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG gegeben sein:
- Beim Betroffenen liegt eine psychiatrische Erkrankung vor, von der eine akute Eigengefährdung und/oder Fremdgefährdung ausgeht.
- Ein ärztliches Attest über die Erfüllung o.g. Punkte liegt vor.
Ziel
Ziel der Unterbringung nach PsychKG ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Mittel
Bei akuter Gefährdung erfolgt eine Zwangsmedikation. Es ist jedoch keine Dauermedikation erlaubt.
Verlauf
- Antrag/ärztliches Zeugnis
- Einreichung des Antrags
- wenn Amtsgericht besetzt -> Einreichung des Antrags
- falls Amtsgericht nicht besetzt -> Zustellung des Antrags durch Bereitschaftsdienst/Feuerwehr -> Antrag zum Amtsgericht, sobald der Antrag durch Bereitschaftsdienst/Feuerwehr zugestellt ist, (Briefkasteneinwurf genügt) ist der Antrag rechtskräftig.
- binnen 24 Std. richterliche Anhörung
Der genehmigte Antrag ist 6 Wochen lang gültig. Er kann um weitere 6 Wochen verlängert werden, danach nur noch durch ein Gutachten.
Alternative
Alternativ zur Unterbringung nach PsychKG, kann bei psychisch erkrankten Personen eine Unterbringung nach Betreuungsrecht erfolgen.
Quellen
- ↑ Recht.NRW - Geltende Gesetze und Verordnungen, abgerufen am 28.02.2022