EBM 2009
Synonyme: Euro-EBM, Euro-Gebührenordnung
Definition
Der EBM 2009 war der für die ärztliche Vergütung in Deutschland maßgebliche "Einheitliche Bewertungsmaßstab", der zum 1.1.2009 in Kraft trat. Er baute im wesentlichen auf seinem Vorgänger, dem EBM 2008 auf und galt für alle Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Institute, die Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandeln.
Zur Zeit (2023) ist der EBM 2022 gültig.
Hintergrund
Der wichtigste Unterschied zum EBM 2008 war, dass der Punktwert ärztlicher Leistungen nicht mehr flotiert, sondern auf den bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert von 3,50001 Cent fixiert wurde.
Die übermäßige Leistungsausdehnung einzelner Arztes sollte weiterhin durch ein individuelles Regelleistungsvolumen verhindert werden. Zusätzlich zu diesem Regelleistungsvolumen konnten Hausärzte noch ein zweites Honorarvolumen erschließen, das sich aus Fallwertzuschlägen zusammensetzt, die es für qualitätsgebundene Leistungen gibt. Ärzte, die bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllten, konnten für definierte Leistungsbereiche einen Aufschlag von bis zu 3,50 Euro pro Fall erhalten.
Gliederung des EBM 2009
Der EBM 2009 gliederte sich in 6 große Abschnitte:
- I: Allgemeine Bestimmungen
- II: Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen
- III: Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen
- III.a: Hausärztlicher Versorgungsbereich
- III.b: Fachärztlicher Versorgungsbereich
- IV: Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- V: Kostenpauschalen (BMÄ und E-GO)
- VI: Anhänge
Fachärzte konnten nur Leistungen aus ihrem jeweiligen Versorgungsbereich und arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen abrechnen. Für Hausärzte relevante Leistungen im Abschnitt II waren insbesondere Leistungen im Notfalldienst, Besuche, Arztbriefe, Früherkennungsuntersuchungen, Infusionen, kleine operative Eingriffe ohne Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen und physikalisch-therapeutische Leistungen.
Darüber hinaus konnten fakultativ Leistungen aus dem Abschnitt IV der arztgruppenübergreifenden Gebührenordnungspositionen abgerechnet werden. Hier fanden sich die Leistungsbereiche, für deren Abrechnung in der Regel eine KV-Genehmigung erforderlich war, so die für Hausärzte relevanten Leistungen der Chirotherapie, Sonographie usw.