Gewalteinwirkung (Rechtsmedizin)
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1. Definition
Unter Gewalteinwirkung versteht man das Anwenden psychischer oder physischer Gewalt gegenüber einer Person, wodurch diese seelischen oder körperlichen Schaden erleiden kann. Die Verletzungen können nur temporär bestehen oder von bleibendem Ausmaß sein.
2. Hintergrund
In der Rechtsmedizin werden verschiedene Formen der Gewalteinwirkung unterschieden. Diese Unterscheidung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Beurteilung von Verletzungsbildern im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme geht. In der Regel wird nach eingehender rechtsmedizinischer körperlicher Untersuchung der geschädigten Person dazu Stellung bezogen, welche Art der Gewalteinwirkung vorliegt und ob die Verletzung selbst- oder fremdbeigebracht wurde. Für die Rechtssprechung ist zudem die Schwere von Verletzungen von besonderem Interesse.
3. Einteilung
3.1. ... nach Entstehungsmechanismus
Man unterscheidet im rechtsmedizinischen Kontext hinsichtlich des Entstehungsmechanismus zwischen folgenden Arten der Gewalteinwirkung:
- Stumpfe Gewalt
- Scharfe Gewalt
- Halbscharfe Gewalt
- Thermische Gewalt
- Chemische Gewalt
- Psychische Gewalt
3.2. ... nach Täterschaft
Zudem kann die Gewalteinwirkung sowohl gegen den eigenen Körper als auch gegen eine andere Person gerichtet sein. Daher findet folgende Differenzierung ebenfalls Anwendung:
3.3. ... nach Lebensgefahr
Des Weiteren können Körperverletzungen, die durch Gewalteinwirkung hervorgerufen werden, dahingehend beurteilt werden, ob sich durch diese lebensgefährliche Folgen für die geschädigte Person ergeben. Die Lebensgefährlichkeit von Verletzungen lässt sich wie folgt unterteilen: