Praxisgebühr
Definition
Die Praxisgebühr war eine durch das GKV-Modernisierungsgesetz eingeführte Selbstbeteiligung eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung (Patient), die beim ambulanten Kontakt (Arztbesuch, Telefonberatung, Wiederholungsrezept) mit einem niedergelassenen Vertragsarzt fällig wurde. Sie wurde im November 2012 durch den Deutschen Bundestag mit Wirkung zum 1. Januar 2013 abgeschafft.
Hintergrund
Die Bezeichnung "Praxisgebühr" ist irreführend, da es sich nicht um eine Zahlung an die Praxis selbst, sondern eigentlich um zusätzliche Krankenkassenbeiträge handelte. Kritiker warfen der Praxisgebühr vor, die verursache überflüssige Bürokratie und erreiche ihr Ziel nicht, die Zahl der Arztbesuche zu senken.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage der Praxisgebühr war das Sozialgesetzbuch 5, §28, geändert durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003. Die Höhe der Zuzahlung ergab sich aus dem Sozialgesetzbuch 5, §61.
Es war einige Zeit juristisch umstritten, ob die Praxisgebühr überhaupt von den Ärzten und Zahnärzten eingezogen und ggf. beigetrieben werden dürfe oder ob dies nicht eine originäre Aufgabe der Krankenkassen selbst sei.
Höhe der Gebühr
Die Praxisgebühr galt jeweils für ein Quartal und betrug 10 Euro.
Ausnahmen
Privatversicherte, Anspruchsberechtigte der freien Heilfürsorge (u.a. Polizei, Grenzschutz und Strafvollzug, Zivildienstleistende) sowie Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse und Bundesbahnbeamtenversicherte mussten die Zuzahlung nicht leisten. Das galt übrigens auch für GKV-Mitglieder unter 18 Jahren.
Folgen
Durch die Praxisgebühr ging die Inanspruchnahme von Ärzten in den Jahren 2004 und 2005 leicht zurück. In Deutschland lag sie 2006 jedoch immer noch im europäischen Spitzenbereich, ohne dass es Hinweise gab, dass Deutsche kränker oder gesünder als andere Europäer sind.
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