Arzneimittelfestbetrag
Definition
Als Arzneimittelfestbetrag oder einfach Festbetrag wird im deutschen Gesundheitssystem eine Höchstgrenze bezeichnet, bis zu der die GKV bestimmte Arzneimittel und Hilfsmittel bezahlt.
Hintergrund
Im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) von 1989 unter Bundesarbeitsminister Norbert Blüm wurden Festbeträge erstmals eingeführt. Ziel war es, dem Anstieg der Arzneimittelausgaben mittels Preisregulierung zu begegnen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 35 und § 36 SGB V. Eine Differenz zwischen dem Festbetrag und dem Verkaufspreis eines Arzneimittels muss der Patient selbst tragen.
Im ersten Schritt bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Wirkstoffgruppen, für die Festbeträge festgelegt werden können. Bei diesen Gruppen gibt es drei verschiedene Stufen:
- Stufe 1: Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
- Stufe 2: Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
- Stufe 3: Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen.
Im zweiten Schritt setzt der GKV-Spitzenverband die Festbeträge fest.
Weblinks
- Arzneimittel-Festbeträge, Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
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