Unterbringungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Unterbringungsgesetz''' | Das '''Unterbringungsgesetz''' reglementierte in Deutschland die [[Einweisung]] von Personen mit einer schweren [[Psychische Störung|psychischen Störung]] oder [[Erkrankung]] in stationäre [[psychiatrisch]]e Betreuungseinrichtungen. In den Bundesländern ist an seine Stelle das [[Psychisch-Kranken-Gesetz]] (PsychKG) getreten. | ||
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Das Unterbringungsgesetz | Das Unterbringungsgesetz regelte auf Länderebene die freiwillige oder zwangsweise Unterbringung von Patienten; diese müssen unter einer [[Diagnose|diagnostizierten]] schweren psychischen [[Erkrankung]] leiden und durch [[akut]]e Eigen- (beispielsweise [[Suizid]]) oder Fremdgefährdung auffallen. | ||
Nach Einweisung auf der Grundlage einer Arztanordnung oder einer polizeilichen Verfügung muss unabhängig vom Fall innerhalb einer festgelegten Zeit ein Gerichtsbeschluss über das Aufrechterhalten der Unterbringung vorliegen. | Nach Einweisung auf der Grundlage einer Arztanordnung oder einer polizeilichen Verfügung muss unabhängig vom Fall innerhalb einer festgelegten Zeit ein Gerichtsbeschluss über das Aufrechterhalten der Unterbringung vorliegen. Für den Gerichtsbeschluss war in der Regel ein [[Gutachten]] erforderlich. | ||
==Rechtliche Anmerkung== | ==Rechtliche Anmerkung== |
Version vom 27. Januar 2024, 16:54 Uhr
Abkürzung: UBG
Definition
Das Unterbringungsgesetz reglementierte in Deutschland die Einweisung von Personen mit einer schweren psychischen Störung oder Erkrankung in stationäre psychiatrische Betreuungseinrichtungen. In den Bundesländern ist an seine Stelle das Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) getreten.
Grundlagen
Das Unterbringungsgesetz regelte auf Länderebene die freiwillige oder zwangsweise Unterbringung von Patienten; diese müssen unter einer diagnostizierten schweren psychischen Erkrankung leiden und durch akute Eigen- (beispielsweise Suizid) oder Fremdgefährdung auffallen.
Nach Einweisung auf der Grundlage einer Arztanordnung oder einer polizeilichen Verfügung muss unabhängig vom Fall innerhalb einer festgelegten Zeit ein Gerichtsbeschluss über das Aufrechterhalten der Unterbringung vorliegen. Für den Gerichtsbeschluss war in der Regel ein Gutachten erforderlich.
Rechtliche Anmerkung
Die dauerhafte Unterbringung psychisch kranker Straftäter in geschlossenen, forensischen Anstalten wird aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise Strafgesetzbuch) geregelt.