Unterbringungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
 
(12 dazwischenliegende Versionen von 6 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
''Abkürzung: UBG''<br>
==Definition==
==Definition==
Das '''Unterbringungsgesetz''' reglementiert die [[Einweisung]] [[psychisch]] kranker Personen in stationäre psychiatrische Betreuungseinrichtungen.<br>
Das '''Unterbringungsgesetz''', kurz '''UBG''', reglementierte in Deutschland die [[Einweisung]] von Personen mit einer schweren [[Psychische Störung|psychischen Störung]] oder [[Erkrankung]] in stationäre [[psychiatrisch]]e Betreuungseinrichtungen. In den Bundesländern ist an seine Stelle das [[Psychisch-Kranken-Gesetz]] (PsychKG) getreten.
In den meisten Bundesländern ist an seine Stelle das [[Psychisch-Kranken-Gesetz]] (PsychKG) getreten.


==Grundlagen==
==Grundlagen==
Das Unterbringungsgesetz regelt auf Länderebene die freiwillige oder zwangsweise Unterbringung von Patienten; diese müssen unter einer [[Diagnose|diagnostizierten]] schweren psychischen [[Erkrankung]] leiden und durch [[akut]]e Eigen- (beispielsweise [[Suizid]]) oder Fremdgefährdung auffallen.<br>
Das Unterbringungsgesetz regelte auf Länderebene die freiwillige oder zwangsweise Unterbringung von Patienten; diese müssen unter einer [[Diagnose|diagnostizierten]] schweren psychischen [[Erkrankung]] leiden und durch [[akut]]e Eigen- (beispielsweise [[Suizid]]) oder Fremdgefährdung auffallen.
Nach Einweisung auf der Grundlage einer Arztanordnung oder einer polizeilichen Verfügung muss unabhängig vom Fall innerhalb einer festgelegten Zeit ein Gerichtsbeschluss über das Aufrechterhalten der Unterbringung vorliegen.<br>
 
Nach Einweisung auf der Grundlage einer Arztanordnung oder einer polizeilichen Verfügung muss unabhängig vom Fall innerhalb einer festgelegten Zeit ein Gerichtsbeschluss über das Aufrechterhalten der Unterbringung vorliegen. Für den Gerichtsbeschluss war in der Regel ein [[Gutachten]] erforderlich.


==Rechtliche Anmerkung==
==Rechtliche Anmerkung==
Die dauerhafte Unterbringung psychisch kranker Straftäter in geschlossenen, [[forensisch]]en Anstalten wird aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise [[Strafgesetzbuch]]) geregelt.
Die dauerhafte Unterbringung psychisch kranker Straftäter in geschlossenen, [[forensisch]]en Anstalten wird aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch]) geregelt.
 
[[Fachgebiet:Medizinrecht]]
<dcload articles="SCK-0011-0000, ULR-0002-0000, SCH-0008-0000, SCH-0048-0000,GEE-0701-0000, GEE-0701-0000, SCH-0010-0000" bannerid="Flexikon_Psychiatrie" headline="Mehr zum Thema Psychiatrie" />
[[Tag:Einweisung]]
[[Tag:Psychose]]

Aktuelle Version vom 1. Dezember 2024, 23:50 Uhr

Definition

Das Unterbringungsgesetz, kurz UBG, reglementierte in Deutschland die Einweisung von Personen mit einer schweren psychischen Störung oder Erkrankung in stationäre psychiatrische Betreuungseinrichtungen. In den Bundesländern ist an seine Stelle das Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) getreten.

Grundlagen

Das Unterbringungsgesetz regelte auf Länderebene die freiwillige oder zwangsweise Unterbringung von Patienten; diese müssen unter einer diagnostizierten schweren psychischen Erkrankung leiden und durch akute Eigen- (beispielsweise Suizid) oder Fremdgefährdung auffallen.

Nach Einweisung auf der Grundlage einer Arztanordnung oder einer polizeilichen Verfügung muss unabhängig vom Fall innerhalb einer festgelegten Zeit ein Gerichtsbeschluss über das Aufrechterhalten der Unterbringung vorliegen. Für den Gerichtsbeschluss war in der Regel ein Gutachten erforderlich.

Rechtliche Anmerkung

Die dauerhafte Unterbringung psychisch kranker Straftäter in geschlossenen, forensischen Anstalten wird aufgrund anderer Gesetze (beispielsweise Strafgesetzbuch) geregelt.